Im Betrieb eingegliederte Personen

Definition

Im Betrieb eingegliederte Personen sind Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in den organisatorischen Ablauf eines Unternehmens eingebunden sind und dort weisungsgebunden oder im Auftrag tätig werden.


Erklärung / Hintergrund

Der Begriff spielt vor allem im Haftungs- und Versicherungsrecht eine Rolle. Im Betrieb eingegliedert sind nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch weitere Personen, die faktisch in die Betriebsorganisation integriert sind.

Typische Beispiele:

  • Angestellte Mitarbeiter.
  • Werkstudenten, Praktikanten und Auszubildende.
  • Leiharbeitnehmer.
  • Freie Mitarbeiter, wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind.

Wichtige Aspekte:

  • Im Innenverhältnis können für eingegliederte Personen Haftungsprivilegien gelten (z. B. Arbeitnehmerhaftung).
  • Im Außenverhältnis haftet das Unternehmen oder Büro für deren Fehler, ähnlich wie bei Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).
  • Berufshaftpflichtversicherungen erfassen regelmäßig auch Schäden, die durch im Betrieb eingegliederte Personen verursacht werden.

Abgrenzung:

  • Im Betrieb eingegliederte Personen → Teil der Organisation, weisungsgebunden.
  • Selbstständige Subunternehmer → eigenständige Organisation, nicht eingegliedert.
  • Erfüllungsgehilfen → auch externe Personen, soweit sie zur Vertragserfüllung eingesetzt werden.

Synonyme: eingegliederte Mitarbeiter, betriebszugehörige Personen, Betriebsangehörige.


Praxisrelevanz

Für Architekten- und Ingenieurbüros ist entscheidend, dass Fehler im Betrieb eingegliederter Personen wie eigene Fehler behandelt werden. Bauherren können das Büro direkt in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob ein angestellter Mitarbeiter oder ein externer Praktikant den Fehler verursacht hat.

Versicherungstechnisch:

  • Berufshaftpflichtversicherungen decken die Haftung für im Betrieb eingegliederte Personen mit ab.
  • Wichtig ist, dass auch freie Mitarbeiter oder Leihkräfte ausdrücklich eingeschlossen sind, wenn sie regelmäßig für das Büro tätig werden.

Praxisbeispiel

Ein Praktikant in einem Architekturbüro überträgt versehentlich falsche Maße in einen Plan. Der Fehler bleibt unbemerkt und verursacht später hohe Kosten. Obwohl der Praktikant noch in Ausbildung ist, haftet das Büro für den Schaden – abgesichert ist dieser über die Berufshaftpflichtversicherung, da der Praktikant als im Betrieb eingegliederte Person gilt.


FAQ

Wer gilt als im Betrieb eingegliedert?

Alle Personen, die organisatorisch in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden tätig sind – ob fest angestellt oder zeitweise beschäftigt.

Haften eingegliederte Personen selbst für Fehler?

Im Innenverhältnis oft eingeschränkt (Haftungsprivileg). Nach außen haftet das Büro für ihre Fehler.

Sind eingegliederte Personen in der Berufshaftpflicht mitversichert?

Ja, sie gelten als Teil des versicherten Personenkreises.

Was ist mit freien Mitarbeitern?

Wenn sie organisatorisch in den Betrieb integriert sind, können sie ebenfalls als eingegliederte Personen gelten – müssen aber im Versicherungsschutz berücksichtigt sein.


Verwandte Begriffe

  • Haftungsprivileg
  • Arbeitnehmerhaftung
  • Erfüllungsgehilfe
  • Verrichtungsgehilfe
  • Berufshaftpflichtversicherung

👉 Im Betrieb eingegliederte Personen verursachen oft unbeabsichtigt Fehler – das Büro haftet trotzdem. Damit hier keine Deckungslücken entstehen, sollte der Versicherungsvertrag klar regeln, wer mitversichert ist. Wenn Du dazu Fragen hast, beraten wir Dich gerne.