Die Informationspflichten nach VVG verpflichten Versicherer und Versicherungsvermittler, dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmte Unterlagen und Angaben in Textform zur Verfügung zu stellen (§§ 6, 7 VVG).
Diese Pflichten richten sich — anders als Obliegenheiten — an den Versicherer und den Vermittler, nicht an Sie. Sie sollen sicherstellen, dass Sie vor der Entscheidung wissen, was Sie kaufen.
Was zu übergeben ist
Was bei Verstößen gilt
Abgrenzung
Synonyme: vorvertragliche Informationspflichten, Transparenzpflichten.
Für Ihr Büro ist das die einzige Stelle im Glossar, an der die Pflichten nicht bei Ihnen liegen — und deshalb wird sie leicht überlesen. Praktisch relevant wird sie in zwei Situationen.
Beim Abschluss: Die Beratungsdokumentation hält fest, welcher Bedarf ermittelt und warum ein bestimmter Vertrag empfohlen wurde. Stellt sich Jahre später heraus, dass eine Tätigkeit nicht versichert war, ist dieses Dokument die Grundlage der Frage, ob darüber gesprochen wurde. Heben Sie es auf — es ist mehr wert als der Versicherungsschein, wenn es um Beratungsfehler geht.
Bei der eigenen Berufsausübung: Die Systematik ist Ihnen vertrauter, als Sie denken. Auch Sie schulden Beratung, Aufklärung über Risiken und deren Dokumentation. Was das VVG dem Vermittler abverlangt, entspricht dem, was Bauherren von Ihnen erwarten dürfen — mit demselben Ergebnis, wenn die Dokumentation fehlt.
Für Fragen zum Deckungsumfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung sind die übergebenen Unterlagen der Ausgangspunkt: Bedingungen, Produktinformationsblatt und Beratungsdokumentation gehören zusammen.
Ein Ingenieurbüro nimmt Tragwerksplanung in sein Leistungsspektrum auf und bespricht das beim Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung. In der Police taucht die Tätigkeit nicht auf, eine Beratungsdokumentation wurde nie übergeben.
Nach einem Schaden aus der Tragwerksplanung verweist der Versicherer auf den Deckungsumfang. Ob das Büro leer ausgeht, hängt nun davon ab, was sich zur Beratung rekonstruieren lässt. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage. Mit einer Dokumentation, die das Thema festhält, kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht — der Schaden bleibt dann nicht am Büro hängen.
Der Versicherer und der Vermittler. Es handelt sich um deren gesetzliche Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Vertragsbestimmungen und Versicherungsbedingungen, das Produktinformationsblatt sowie die Beratungsdokumentation — jeweils in Textform vor Ihrer Vertragserklärung.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Bei einer Verletzung der Beratungs- oder Dokumentationspflicht kommt zudem eine Haftung des Vermittlers in Betracht.
Die Informationspflichten treffen den Versicherer und den Vermittler. Die Anzeigepflichten treffen Sie — beide gelten vor Vertragsschluss, aber in entgegengesetzte Richtung.
Bedingungen, Produktinformationsblatt und vor allem die Beratungsdokumentation. Letztere entscheidet im Streitfall darüber, worüber gesprochen wurde.