Die Konventionalstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung für den Fall der Pflichtverletzung, fällig ohne Nachweis eines Schadens. Der Begriff ist vor allem in Österreich und der Schweiz gebräuchlich; im deutschen Recht heißt dieselbe Figur Vertragsstrafe.
Wer den Begriff in einem Vertrag findet, hat es meist mit einer von zwei Konstellationen zu tun: Entweder verwendet ein deutscher Vertragspartner ihn als Synonym — dann gelten die §§ 339 ff. BGB unverändert. Oder der Vertrag ist einem anderen Recht unterstellt, und dann verschieben sich Einzelheiten.
Die drei Rechtsordnungen im deutschsprachigen Raum
Für Planungsbüros ist das keine akademische Unterscheidung. Bei einem Projekt jenseits der Grenze entscheidet das anwendbare Recht darüber, ob eine überzogene Klausel angreifbar ist und nach welchem Maßstab. Ebenso wichtig: welches Recht überhaupt vereinbart wurde und welcher Gerichtsstand gilt.
Abgrenzung
Synonyme: Vertragsstrafe, Pönale.
Sobald ein Projekt außerhalb Deutschlands liegt, kommen zwei Fragen zusammen, die getrennt zu beantworten sind.
Die Klausel: Nach welchem Recht wird sie beurteilt, und gibt es dort eine Deckelung? Klären Sie Rechtswahl und Gerichtsstand, bevor Sie unterschreiben — nicht erst, wenn gestritten wird.
Die Deckung: Eine Konventionalstrafe ist vertraglich übernommene Haftung und liegt damit regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes — das gilt unabhängig vom anwendbaren Recht. Davon zu trennen ist die Frage, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung für Tätigkeiten im Ausland überhaupt eintritt. Der räumliche Geltungsbereich ist bedingungsabhängig und schließt Auslandstätigkeit nicht selbstverständlich ein. Prüfen Sie ihn vor der Zusage, nicht nach dem Schaden.
Ein deutsches Ingenieurbüro plant für einen Auftraggeber in der Schweiz. Der Vertrag ist schweizerischem Recht unterstellt und enthält eine Konventionalstrafe für die Überschreitung des Abgabetermins. Das Büro liefert verspätet.
Zwei Prüfungen laufen getrennt. Ob und in welcher Höhe die Strafe geschuldet ist, richtet sich nach schweizerischem Recht — dort kann das Gericht eine übermäßige Strafe auch dann herabsetzen, wenn beide Seiten Kaufleute sind; nach deutschem Recht wäre dieser Weg versperrt. Für die Deckung ändert das nichts: Die Strafe bleibt vertraglich übernommene Haftung und damit Eigenrisiko. Die eigentliche Versicherungsfrage liegt woanders — ob die Police Tätigkeiten in der Schweiz überhaupt erfasst. Wird das erst im Schadenfall geprüft, steht das Büro mit beidem allein.
Ja. Es ist dieselbe Rechtsfigur; der Begriff ist vor allem in Österreich und der Schweiz gebräuchlich, im BGB heißt sie Vertragsstrafe.
In allen drei Rechtsordnungen grundsätzlich ja, aber nach unterschiedlichen Maßstäben. Im deutschen Recht ist die Herabsetzung für Kaufleute ausgeschlossen — in der Schweiz nicht.
Auf die Rechtswahl, den Gerichtsstand und die Frage, ob es eine Obergrenze gibt. Beurteilen Sie eine Klausel nicht nach deutschem Maßstab, wenn ein anderes Recht vereinbart ist.
Sie ist vertraglich übernommene Haftung und liegt damit regelmäßig außerhalb des Schutzes. Bei Auslandsprojekten kommt hinzu, dass der räumliche Geltungsbereich der Police gesondert zu prüfen ist.