Eine Konventionalstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die der Schuldner leisten muss, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt – unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden.
Die Konventionalstrafe ist in § 339 BGB geregelt. Sie dient vor allem als Druckmittel, um Vertragspartner zur ordnungsgemäßen und pünktlichen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.
Typische Anwendungsfälle im Bauwesen:
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Vertragsstrafe, pauschalierter Schadenersatz.
Für Architekten und Ingenieure ist die Konventionalstrafe besonders heikel:
Ein Architekt verpflichtet sich im Vertrag, Planungsunterlagen bis zu einem festen Termin einzureichen. Im Vertrag ist eine Konventionalstrafe von 10.000 € für jeden verspäteten Monat vereinbart. Aufgrund von internen Verzögerungen liefert er die Pläne zu spät. Auch wenn kein Bauherrenschaden entstanden ist, wird die Konventionalstrafe fällig – die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt nicht.
Eine vertraglich vereinbarte Geldstrafe, die bei Pflichtverletzung fällig wird – unabhängig vom Schaden.
Nein. Sie fällt nicht unter die gesetzliche Haftung und ist daher ausgeschlossen.
Ja, wenn sie unangemessen hoch sind, kann ein Gericht sie nach § 343 BGB reduzieren.
Vertragsklauseln zu Konventionalstrafen genau prüfen und deren Höhe realistisch verhandeln.
👉 Konventionalstrafen sind für Architekten und Ingenieure ein erhebliches finanzielles Risiko – sie sind nicht über die Berufshaftpflicht abgesichert. Deshalb sollten Verträge sorgfältig geprüft und ggf. nachverhandelt werden. Wenn Du wissen möchtest, wie Du Dein Risiko realistisch einschätzt, beraten wir Dich gerne.