Die Leistungspflicht ist die Verpflichtung des Versicherers, im Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen zu erbringen. In der Haftpflichtversicherung umfasst sie die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten Forderungen.
Die Haftpflichtversicherung unterscheidet sich in einem Punkt grundlegend von der Sachversicherung: Der Versicherer zahlt nicht an Sie, sondern an den Geschädigten — und er wird auch dann tätig, wenn er die Forderung für unbegründet hält.
Die Doppelfunktion
Welche der beiden Funktionen greift, entscheidet der Versicherer nach eigener Prüfung. Das ist kein Mangel, sondern die Konstruktion: Sie sollen nicht selbst beurteilen müssen, ob eine Forderung berechtigt ist.
Wodurch die Pflicht begrenzt wird
Abgrenzung
Synonyme: Deckungspflicht, Ersatzpflicht des Versicherers.
Für Ihr Büro ist die Abwehrfunktion im Alltag oft die wertvollere Hälfte. Baurechtliche Auseinandersetzungen dauern Jahre, erfordern Gutachten und binden Ressourcen. Dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung diese Auseinandersetzung führt, ist bei unbegründeten Forderungen der eigentliche Nutzen — auch wenn am Ende keine Zahlung steht.
Zwei Punkte, an denen die Leistungspflicht in der Praxis leidet:
Und eine wichtige Einordnung: Die Leistungspflicht setzt voraus, dass der Anspruch überhaupt vom Deckungsumfang erfasst ist. Fordert der Bauherr Nacherfüllung, stellt sich die Frage nach Höhe und Selbstbehalt gar nicht erst — solche Ansprüche liegen von vornherein außerhalb.
Ein Bauherr verlangt von einem Architekturbüro 180.000 Euro, weil ein Anbau angeblich mangelhaft geplant wurde. Das Büro hält die Forderung für unbegründet.
Der Versicherer prüft die Haftungsfrage, beauftragt einen Sachverständigen und führt das Verfahren. Nach zwei Jahren wird die Klage abgewiesen — gezahlt wird an den Bauherrn nichts, die Verfahrenskosten von rund 40.000 Euro trägt der Versicherer. Hätte das Büro dem Bauherrn zwischenzeitlich eine Teilzahlung zugesagt, um Ruhe zu haben, hätte es diesen Betrag selbst getragen: Der Versicherer ist an eine solche Zusage nicht gebunden.
Die Prüfung der Haftungsfrage, die Abwehr unberechtigter Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten und die Regulierung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Geschädigten.
Nein. Sie ist durch Versicherungssumme, Maximierung, Sublimite und Selbstbehalt begrenzt und kann durch Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen entfallen.
Allein deswegen entfällt die Leistungspflicht nicht — § 105 VVG erklärt solche Klauseln für unwirksam. Der Versicherer ist an Ihr Anerkenntnis aber nicht gebunden und leistet nur das rechtlich Geschuldete.
Nicht an den Anspruchsteller — aber die Abwehr ist selbst eine Leistung. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten übernimmt der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Grenzen.
Dort erhalten Sie die Leistung selbst. In der Haftpflicht erfolgt sie als Freistellung — die Zahlung geht an den Geschädigten.