Leistungspflicht

Definition

Die Leistungspflicht bezeichnet die Verpflichtung des Versicherers, im Schadenfall die vereinbarten Leistungen zu erbringen. In der Berufshaftpflicht umfasst dies sowohl die Abwehr unberechtigter Ansprüche als auch die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzforderungen.


Erklärung / Hintergrund

Die Leistungspflicht ist der zentrale Kern jedes Versicherungsvertrags. Für Architekten und Ingenieure bedeutet sie, dass der Versicherer im Schadenfall aktiv wird – und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind.

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst:

  • Rechtsschutzgewährung: Prüfung der Haftpflichtfrage und Abwehr unbegründeter Ansprüche, inkl. Übernahme von Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten.
  • Freistellung: Regulierung und Zahlung berechtigter Schadensersatzforderungen direkt an den Geschädigten.
  • Begrenzung: Die Leistungspflicht ist durch Versicherungssummen, Serienschadenklauseln und Selbstbeteiligungen gedeckelt.

Abgrenzung:

  • Leistungspflicht → beschreibt die konkrete Verpflichtung des Versicherers im Schadenfall.
  • Versicherungssumme → legt die maximale Höhe dieser Verpflichtung fest.
  • Obliegenheiten → Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Verletzung die Leistungspflicht gefährden kann.

Synonyme: Deckungspflicht, Ersatzpflicht des Versicherers.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Leistungspflicht entscheidend: Sie garantiert, dass der Versicherer im Ernstfall nicht nur zahlt, sondern auch aktiv bei der Abwehr von Forderungen unterstützt. Da Haftungsrisiken im Bauwesen komplex und teuer sein können, ist es für Planer beruhigend, dass die Versicherung sowohl juristische Auseinandersetzungen als auch Schadenszahlungen übernimmt.

Praktisch heißt das: Ohne eine klare und ausreichende Leistungspflicht im Vertrag wäre der Versicherungsschutz wertlos. Daher sollte stets geprüft werden, wie die Bedingungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssummen und Kumulklauseln ausgestaltet sind.


Praxisbeispiel

Ein Bauherr macht gegen einen Architekten Schadensersatz geltend, weil ein geplanter Anbau Mängel aufweist. Der Architekt hält die Forderung für unbegründet. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft die Rechtslage, übernimmt die Kosten des Anwalts und weist die unberechtigten Ansprüche ab. Wären die Ansprüche teilweise berechtigt, würde der Versicherer die Entschädigung direkt an den Bauherrn zahlen. Beides fällt unter die Leistungspflicht.


FAQ

Was umfasst die Leistungspflicht des Versicherers?

Sie umfasst die Prüfung von Ansprüchen, die Abwehr unberechtigter Forderungen und die Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche.

Ist die Leistungspflicht unbegrenzt?

Nein. Sie ist an die vereinbarte Versicherungssumme gebunden und kann durch Selbstbeteiligungen oder Kumulklauseln eingeschränkt sein.

Muss der Versicherungsnehmer immer den Versicherer einbeziehen?

Ja. Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne Zustimmung binden den Versicherer nur eingeschränkt. Der Versicherungsnehmer sollte daher immer den Versicherer einbeziehen, bevor er Zusagen macht.

Unterschied zwischen Sach- und Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Leistungspflicht?

In der Sachversicherung erhält der Versicherungsnehmer die Leistung direkt. In der Haftpflichtversicherung erfolgt die Leistung in Form von Freistellung – also Zahlung an den Geschädigten.


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👉 Die Leistungspflicht ist das Herzstück Deiner Berufshaftpflichtversicherung. Sie entscheidet darüber, ob im Ernstfall nicht nur gezahlt, sondern auch aktiv für Dich gekämpft wird. Wenn Du wissen möchtest, ob Deine Police eine ausreichende Leistungspflicht vorsieht, beraten wir Dich gerne.