Eine Leistungsphase ist ein abgegrenzter Abschnitt der Planungs- und Überwachungstätigkeit nach HOAI. Welche Phasen beauftragt sind, bestimmt zugleich, wofür eingestanden wird.
Die HOAI gliedert den Prozess in neun Phasen: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung sowie Objektbetreuung und Dokumentation.
Der Auftragsumfang begrenzt die Haftung — aber nicht vollständig. Wer nur die Phasen 1 bis 4 übernimmt, haftet nicht für Überwachungsfehler. Zwei Einschränkungen bleiben:
Die Objektbetreuung hat eine Sonderstellung. Wird sie beauftragt, endet die Leistung erst Jahre nach der Bauabnahme — und damit beginnt auch die Verjährung der Architektenleistung später. Eine Teilabnahme nach der Objektüberwachung ist das übliche Gegenmittel.
Abgrenzung
Synonyme: HOAI-Phasen, Planungsphasen.
Die Phasengliederung ist das schärfste Instrument zur Begrenzung des eigenen Risikos — vorausgesetzt, sie wird konsequent genutzt. Halten Sie im Vertrag fest, welche Phasen übernommen sind und welche ausdrücklich nicht. Ein Vertrag, der Leistungen nur beschreibt, ohne die Grenze zu benennen, hilft im Streit wenig.
Zweitens: Dokumentieren Sie Hinweise auf nicht beauftragte, aber notwendige Leistungen. Genau daran entscheidet sich, ob eine Haftungslücke beim Bauherrn bleibt oder auf Sie zurückfällt. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung trägt, richtet sich ohnehin nicht nach der HOAI-Phase, sondern danach, ob die Tätigkeit vom versicherten Berufsbild erfasst ist.
Ein Architekturbüro wird mit den Phasen 1 bis 4 beauftragt; Ausführungsplanung und Überwachung übernimmt der Bauherr in eigener Regie. Später zeigen sich Feuchteschäden, deren Ursache in einem Anschlussdetail liegt, das erst in der Ausführungsplanung festzulegen gewesen wäre.
Für die Ausführungsplanung selbst haftet das Büro nicht — sie war nicht beauftragt, und die Grenze ist eindeutig dokumentiert. Anders liegt es bei der Frage, ob es auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Detailplanung hingewiesen hat. Ein Bauherr, der Leistungen selbst übernimmt, muss wissen, worauf es dabei ankommt; ein Hinweis darauf gehört zur Beratungspflicht auch des nur teilbeauftragten Büros. Liegt er dokumentiert vor, endet die Haftung an der Phasengrenze. Fehlt er, verschiebt sich die Grenze — nicht in die fremde Leistung hinein, aber in die eigene Beratung.
Neun, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung und Dokumentation.
Nein. Der Vertrag bestimmt den Umfang — er sollte die Grenze aber ausdrücklich benennen, nicht nur die übernommenen Leistungen beschreiben.
Für die Leistung selbst nicht. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn ein erkennbar notwendiger Schritt nicht angezeigt wurde — die Hinweispflicht endet nicht am Auftragsrand.
Weil die Abnahme der Architektenleistung erst nach ihrem Ende erfolgt und die Verjährung entsprechend später beginnt. Eine Teilabnahme nach der Objektüberwachung entkoppelt beides.