Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der durch einen Mangel an anderen Rechtsgütern als dem mangelhaften Werk selbst entsteht — etwa wenn ein Planungsfehler zu Schäden an der übrigen Bausubstanz oder an Sachen des Bauherrn führt.
Der Mangelfolgeschaden ist versicherungsrechtlich die günstigste Kategorie im Mängelrecht. Er begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch und ist damit gerade kein Anspruch auf die geschuldete Leistung.
Typische Beispiele
Weitere Positionen, die diskutiert werden
Als Mangelfolgeschaden werden in der Praxis auch technischer oder merkantiler Minderwert, Gutachterkosten zur Mangelfeststellung sowie Nutzungsausfall und entgangene Mieteinnahmen geltend gemacht. Bei diesen Positionen ist Vorsicht geboten: Sie liegen an der Grenze zum eigenen Leistungsbereich, und mehrere Bedingungswerke enthalten für Nutzungsausfall und Verzögerungsschäden eigene Regelungen. Ob sie erfasst sind, lässt sich nicht allgemein sagen.
Abgrenzung
Synonyme: mittelbarer Schaden, Folgeschaden aus einem Mangel.
Für Ihr Büro ist der Mangelfolgeschaden die Position, bei der eine Berufshaftpflichtversicherung ihren eigentlichen Zweck erfüllt. Die Mangelbeseitigung tragen Sie selbst — aber sie ist meist der kleinere Betrag. Was ein Bauvorhaben wirtschaftlich gefährlich macht, sind die Schäden ringsum: durchfeuchtete Nachbargewerke, beschädigtes Inventar, zerstörte Ausbauleistungen.
Zwei Punkte für die Praxis:
Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, richtet sich stets nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro plant eine Tiefgarage und berücksichtigt die Grundwassersituation nicht ausreichend. Wasser dringt ein, durchfeuchtet Wände und beschädigt abgestellte Fahrzeuge.
Die Sanierung der fehlerhaft geplanten Abdichtung ist Mängelbeseitigung und bleibt beim Büro. Die Schäden an den Fahrzeugen sind eindeutige Mangelfolgeschäden. Die durchfeuchteten Wände liegen dazwischen: Sie gehören zum Bauwerk, in dem sich der Planungsfehler realisiert hat — ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch hat gute Aussichten, ist aber nicht mit der Abdichtung selbst zu verwechseln.
Ein Schaden, der durch einen Mangel an anderen Rechtsgütern entsteht — also nicht am mangelhaften Werk selbst, sondern darüber hinaus.
Sie liegen im Kernbereich der Berufshaftpflicht, weil sie echte Schadensersatzansprüche begründen. Ob im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk und möglichen Ausschlüssen.
Die Mängelbeseitigung betrifft die Behebung des Mangels selbst und ist ein Erfüllungsanspruch. Der Mangelfolgeschaden ist der zusätzliche Schaden, den der Mangel angerichtet hat.
Sie werden häufig so geltend gemacht, liegen aber an der Grenze zum Nutzungsausfall. Mehrere Bedingungswerke behandeln diese Position gesondert — hier lohnt der Blick in den eigenen Vertrag.
Der Bauherr muss darlegen, dass der Schaden gerade auf dem Mangel beruht. Diese Kausalität ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt — und der Grund, warum Ihre Dokumentation entscheidend ist.