Nachbesserungskosten sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um eine mangelhafte Leistung zu korrigieren — etwa eine fehlerhafte Planung oder eine unzureichende Objektüberwachung.
Verlangt der Bauherr Nacherfüllung nach § 634 BGB, entstehen dem Planungsbüro Nachbesserungskosten. Dazu zählen typischerweise:
Warum sie kein Schaden im versicherungsrechtlichen Sinn sind
Rechtlich handelt es sich nicht um echte Schadensersatzansprüche, sondern um Erfüllungssurrogate: modifizierte Erfüllungsansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle der geschuldeten Leistung treten. Sie betreffen damit das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers und fallen typischerweise nicht in den Schutzbereich einer Berufshaftpflichtversicherung — auch dann nicht, wenn ein Dritter die Leistung kostenpflichtig nachbessert.
Abgrenzung
Synonyme: Nachbesserungsaufwand, Mängelbeseitigungskosten.
Nachbesserungskosten sind das Risiko, das keine Berufshaftpflichtversicherung abnimmt. Wer seine Absicherung ausschließlich über die Versicherungssumme steuert, übersieht genau die Position, die zuerst und am sichersten das eigene Ergebnis trifft.
Wirksam sind hier organisatorische Maßnahmen statt Deckungserweiterungen:
Ein häufig übersehener Einwand: Soweit die verlangten Arbeiten bei von vornherein ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären, handelt es sich um Sowiesokosten. Sie sind vom Bauherrn selbst zu tragen und mindern den gegen Sie gerichteten Betrag — es sei denn, es wurde eine feste Kostengrenze überschritten.
Ein Architekturbüro erstellt eine Genehmigungsplanung, die gegen die Abstandsflächen verstößt. Der Bauherr setzt eine Frist zur Überarbeitung, die ungenutzt verstreicht, und beauftragt einen anderen Planer mit der Korrektur.
Die Kosten dieser Ersatzplanung muss das Büro tragen — sie sind Nachbesserungskosten und damit Erfüllungssurrogat. Hätte das Büro innerhalb der Frist selbst nachgebessert, wäre der Aufwand deutlich geringer ausgefallen. Die Frist ungenutzt verstreichen zu lassen, ist wirtschaftlich fast immer die teuerste Variante.
Der Aufwand, der nötig ist, um eine mangelhafte Planungs- oder Überwachungsleistung zu korrigieren.
Typischerweise nicht. Sie gelten als Erfüllungssurrogate und sind nach gängigen Bedingungswerken vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag.
Nachbesserungskosten betreffen die Beseitigung des Mangels selbst. Der Mangelfolgeschaden entsteht an anderen Rechtsgütern und begründet einen echten Schadensersatzanspruch.
Soweit die Arbeiten bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären, ja. Bei Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze greift dieser Einwand im Vertragsverhältnis allerdings nicht.
Durch interne Qualitätssicherung, saubere Schnittstellenregelungen und zügiges Handeln bei Mängelrügen. Versicherungsseitig ist dieses Risiko nicht abbildbar.