Nachbesserungskosten sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um eine mangelhafte Leistung – z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung – zu korrigieren. Sie zählen zu den gesetzlichen Mängelrechten nach § 634 BGB.
Entsteht durch die mangelhafte Leistung eines Architekten oder Ingenieurs ein Fehler, kann der Bauherr Nachbesserung verlangen. Dazu gehören die Kosten für:
Rechtlich handelt es sich bei Nachbesserungskosten nicht um „echte“ Schadensersatzansprüche, sondern um Erfüllungssurrogate. Das bedeutet: Sie gelten als modifizierte Erfüllungsansprüche und fallen nicht in den Schutzbereich der Berufshaftpflichtversicherung.
Abgrenzung:
Synonyme: Nachbesserungsaufwand, Korrekturkosten.
Für Architekten und Ingenieure stellen Nachbesserungskosten ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar. Da sie nicht über die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, fallen sie in den Bereich des unternehmerischen Eigenrisikos.
Dies bedeutet: Fehlerhafte Planungen oder Überwachungsleistungen können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, selbst wenn die eigentlichen Folgeschäden durch die Versicherung reguliert werden. Daher ist eine sorgfältige Qualitätssicherung und Dokumentation besonders wichtig.
Ein Architekt erstellt eine fehlerhafte Baugenehmigungsplanung, die gegen Abstandsflächen verstößt. Nach Ablauf der gesetzten Frist beauftragt der Bauherr einen anderen Planer mit der Korrektur. Die Kosten für diese Nachbesserung muss der Architekt selbst tragen, da sie nicht über die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Kosten, die entstehen, um eine mangelhafte Planung oder Bauleistung zu korrigieren.
Nein. Sie gelten als Erfüllungsansprüche und sind regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nachbesserungskosten betreffen die Beseitigung des Mangels selbst. Mangelfolgeschäden entstehen an anderen Rechtsgütern und sind in der Regel versichert.
Durch sorgfältige Planung, interne Kontrollmechanismen und klare Vertragsgestaltung. Eine Versicherung kann Nachbesserungskosten nicht abdecken.
👉 Nachbesserungskosten sind für Architekten und Ingenieure ein unvermeidbares Eigenrisiko. Sie werden nicht von der Berufshaftpflicht übernommen. Wenn Du wissen möchtest, wie Du Dein Büro vertraglich und organisatorisch vor solchen Risiken schützen kannst, beraten wir Dich gerne.