Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers vor, während und nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Ihre Verletzung begründet keinen Schadensersatzanspruch des Versicherers, kann aber zu Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit führen.
Obliegenheiten unterscheiden sich von echten Vertragspflichten wie der Beitragszahlung: Der Versicherer kann ihre Erfüllung nicht einklagen. Wer sie verletzt, riskiert stattdessen seinen Versicherungsschutz.
Drei Zeitpunkte
Die Rechtsfolgen sind abgestuft (§ 28 VVG)
Hinzu kommt der Kausalitätsgegenbeweis: Bleibt die Verletzung ohne Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer verpflichtet — außer bei arglistigem Verhalten. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten setzt die Leistungsfreiheit zudem eine Belehrung in Textform voraus.
Ein verbreiteter Irrtum: das Anerkenntnis
Häufig heißt es, wer einen Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers anerkenne, verliere den Versicherungsschutz. Das trifft in dieser Form nicht zu: Nach § 105 VVG ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Versicherer allein deshalb von der Leistung freistellt, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch anerkannt oder den Dritten befriedigt hat.
Das heißt aber nicht, dass ein Anerkenntnis harmlos wäre: Es bindet den Versicherer nicht. Geleistet wird nur, was rechtlich geschuldet ist. Wer mehr zusagt, als er schuldet, bleibt auf der Differenz sitzen — und erschwert die Abwehr.
Synonyme: Mitwirkungspflichten, Verhaltenspflichten.
Für Ihr Büro sind Obliegenheiten der Punkt, an dem ein an sich gedeckter Schaden noch verloren gehen kann. Drei Situationen sind besonders anfällig:
Praktisch bewährt sich eine einfache Regel: Jede Mängelrüge, die auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler hindeuten könnte, geht am selben Tag an Ihre Berufshaftpflichtversicherung — auch wenn Sie den Vorwurf für unbegründet halten. Welche Obliegenheiten im Einzelnen gelten, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Ein Architekt bemerkt Risse im Mauerwerk, die auf einen Planungsfehler hindeuten könnten. Statt den Versicherer zu informieren, versucht er, die Sache mit dem Bauherrn selbst zu klären. Vier Monate später fordert der Bauherr Schadensersatz.
Der Versicherer erfährt erst jetzt von dem Fall. Ob er kürzen darf, hängt vom Verschuldensgrad ab — und davon, ob sich die Verzögerung auf Feststellung oder Umfang der Leistung ausgewirkt hat. Sind Beweise durch die zwischenzeitliche Sanierung verloren gegangen, greift der Kausalitätsgegenbeweis nicht mehr. Eine Meldung am Tag der Mängelrüge hätte den Fall unproblematisch gemacht.
Bei Vorsatz droht vollständige Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung nach Schwere des Verschuldens. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz bestehen.
Möglicherweise. Bleibt die Verletzung ohne Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer verpflichtet — es sei denn, es lag Arglist vor.
Nicht allein deswegen. § 105 VVG erklärt entsprechende Vereinbarungen für unwirksam. Ihr Anerkenntnis bindet den Versicherer aber nicht — er leistet nur, was rechtlich geschuldet ist.
Nein. Es gibt vorvertragliche Anzeigepflichten, Pflichten während der Laufzeit und Pflichten im und nach dem Schadenfall.
Unverzüglich nach Kenntnis. Maßgeblich ist der Versicherungsfall, nicht eine bezifferte Forderung — im Zweifel früher als später.