Die offene Deckung ist eine Form des Versicherungsschutzes, bei der nicht nur explizit aufgelistete Risiken abgesichert sind, sondern grundsätzlich alle berufstypischen Tätigkeiten und Gefahren erfasst werden, solange sie nicht ausdrücklich in den Bedingungen ausgeschlossen sind. Damit wird ein breiter, flexibler Schutz gewährleistet, der insbesondere für Architekten und Ingenieure praxisrelevant ist.
Bei klassischen Versicherungsmodellen – etwa der Katalogdeckung – sind die versicherten Risiken abschließend in den Bedingungen aufgelistet. Alles, was nicht erwähnt ist, gilt automatisch als nicht versichert. Das kann für Architekten problematisch sein, da ihre Tätigkeit oft ein breites Spektrum abdeckt, das sich mit neuen Projekten, Technologien und Bauweisen ständig erweitert.
Die offene Deckung geht einen anderen Weg:
Abgrenzung:
Synonyme: All-Risk-Deckung, Generalklausel-Deckung, Allumfassende Deckung.
Für Architekten und Ingenieure ist die offene Deckung besonders wertvoll, weil sie Planungssicherheit gibt. Wer neue Tätigkeitsfelder übernimmt – etwa BIM-Koordination, Energieberatung oder nachhaltiges Bauen – läuft nicht Gefahr, durch eine enge Katalogdeckung ohne Schutz dazustehen. Gerade für kleinere Büros, die vielfältige Leistungen anbieten, reduziert die offene Deckung das Risiko von Deckungslücken und sorgt für reibungslose Schadenregulierung.
Ein Architekt übernimmt zusätzlich zur klassischen Bauüberwachung die Begleitung eines Nachhaltigkeitszertifizierungsverfahrens. In einer Katalogdeckung wäre fraglich, ob diese Tätigkeit abgedeckt ist, da sie dort womöglich nicht aufgeführt ist. In der offenen Deckung ist sie automatisch mitversichert – solange kein expliziter Ausschluss greift. So besteht Klarheit, dass auch neue oder ungewöhnliche Tätigkeiten unter den Versicherungsschutz fallen.
Meist ja, da sie einen umfassenderen Schutz bietet. Die höheren Prämien spiegeln den erweiterten Deckungsumfang wider.
Doch – Ausschlüsse bleiben bestehen. Vorsatz, bestimmte Eigenschäden oder vertragliche Garantiezusagen sind auch hier nicht abgedeckt.
In vielen Fällen ja, beide Begriffe werden in der Berufshaftpflicht ähnlich verwendet. Juristisch unterscheiden sich die Begriffe aber leicht im Detail.
Teilweise. Einige Versicherer bieten Zusatzbausteine an, um bestimmte Risiken einzuschließen. Andere Ausschlüsse – etwa Vorsatz – sind nicht verhandelbar.
Ja, besonders aber zu innovativen und breit aufgestellten Büros. Wer nur ein enges Tätigkeitsfeld hat, könnte auch mit einer Katalogdeckung auskommen – doch die offene Deckung gibt mehr Zukunftssicherheit.
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