Pönale ist die im Baualltag verbreitete Bezeichnung für eine Vertragsstrafe. Das Wort stammt vom lateinischen poena für Strafe. Rechtlich hat es keinen eigenen Gehalt: Es gelten die Regeln der §§ 339 ff. BGB.
Wer den Begriff in einem Vertrag oder Terminplan liest, sollte ihn nicht für etwas Milderes halten als eine Vertragsstrafe. Er ist dasselbe — nur klingt er nach Baustellensprache statt nach Gesetzbuch. Wo „Pönale" steht, greifen dieselben Voraussetzungen, dieselben Wirksamkeitsgrenzen und dieselbe Deckungsfrage.
Wo der Begriff auftaucht
Die häufigste Verwechslung: Wer schuldet die Pönale? Sie schuldet, wer sie vertraglich versprochen hat — im Bauvertrag also in aller Regel das ausführende Unternehmen, nicht das Planungsbüro. Verursacht Ihr Büro eine Verzögerung, schulden Sie deshalb nicht die Pönale des Bauunternehmens, sondern Schadensersatz. Dass der Betrag am Ende ähnlich hoch sein kann, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung — und an der Deckung ändert es alles. Eine eigene Pönale schulden Sie nur, wenn sie in Ihrem eigenen Vertrag steht.
Abgrenzung
Synonyme: Vertragsstrafe, Konventionalstrafe, Vertragspönale.
Für Planungsbüros ist die Pönale in zwei Richtungen relevant. Im eigenen Vertrag ist sie ein Eigenrisiko: Als vertraglich übernommene Haftung liegt sie regelmäßig außerhalb dessen, was Ihre Berufshaftpflichtversicherung tragen kann. In fremden Verträgen ist sie ein Planungsparameter: Wer Bauzeiten kalkuliert und überwacht, arbeitet an einem Termin, an dem für andere Geld hängt.
Konkret: Lesen Sie bei „Pönale" immer die Klausel selbst, nicht das Wort. Entscheidend sind vier Angaben — woran sie anknüpft, ob Verschulden vorausgesetzt ist, wie hoch die Tagespauschale ist und ob es eine Obergrenze gibt. Fehlt die Obergrenze, ist die Klausel in einem Formularvertrag angreifbar.
Ein Bauunternehmen schuldet dem Bauherrn eine Pönale von 2.000 Euro je Verzugstag. Die Fertigstellung verschiebt sich um drei Wochen, weil ein bauüberwachendes Büro Fassadendetails verspätet freigegeben hat. Der Bauherr zieht die Pönale beim Unternehmen ab und wendet sich anschließend an das Büro.
Die beiden Ansprüche sind verschieden, auch wenn dieselbe Zahl im Raum steht. Das Bauunternehmen schuldet die Pönale, weil es sie versprochen hat — vertraglich übernommene Haftung. Das Büro schuldet sie nicht; es kommt allenfalls Schadensersatz wegen verspäteter Freigabe in Betracht, und der setzt eine Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit voraus. Nur dieser zweite Anspruch ist dem Grunde nach ein Fall für die Berufshaftpflicht. Wer beides gleichsetzt, verwechselt eine Zahl mit einer Anspruchsgrundlage.
Es ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Vertragsstrafe, abgeleitet vom lateinischen poena. Rechtlich gelten die §§ 339 ff. BGB.
Nein. Es ist dasselbe. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der Klausel.
Nur wenn sie im eigenen Vertrag vereinbart ist. Verursacht das Büro eine Verzögerung in einem fremden Vertragsverhältnis, geht es um Schadensersatz, nicht um die dortige Pönale.
Als vertraglich übernommene Haftung liegt sie regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes. Der gesetzliche Verzögerungsschaden wird anders behandelt.