Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder ugs. Partnergesellschaft) ist eine eigene Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern – insbesondere Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Ärzten – und ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.
Die Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 in Deutschland eingeführt, um Freiberuflern eine Alternative zur GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder zur OHG zu bieten. Sie ermöglicht die gemeinsame Berufsausübung mit klarer Haftungsregelung und Eintrag ins Partnerschaftsregister.
Wesentliche Merkmale:
Besonderheit für Architekten und Ingenieure:
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive Rechtsform, weil sie eine klare Struktur bietet, ohne den gewerblichen Charakter einer GmbH annehmen zu müssen. Besonders wichtig ist das Haftungsprivileg: Fehler eines Partners führen nicht automatisch zur persönlichen Haftung aller.
Dennoch gilt: Jeder Partner benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung, da die Gesellschaft selbst nicht automatisch versichert ist. In vielen Fällen wird eine Gesellschaftspolice abgeschlossen, die alle Partner gemeinsam schützt.
Ein Architekt und ein Bauingenieur gründen eine Partnerschaftsgesellschaft und treten gemeinsam auf. Der Ingenieur begeht einen Planungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Nach dem Partnerschaftsgesetz haftet nur der Ingenieur persönlich, nicht aber der Architekt – sofern die Gesellschaft im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden für den verantwortlichen Partner.
Nur Freiberufler (z. B. Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte). Gewerbetreibende sind ausgeschlossen.
Grundsätzlich gesamtschuldnerisch, aber bei beruflichen Fehlern haftet nur der handelnde Partner persönlich.
Die PartGmbB bietet eine weitergehende Haftungsbeschränkung – für berufliche Fehler haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, wenn eine bestimmte Berufshaftpflichtdeckung nachgewiesen wird.
Nein. Sie wird ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Ja. Die Gesellschaft muss abgesichert sein. In vielen Fällen sind sowohl eine Gesellschaftspolice als auch individuelle Deckungen für die Partner sinnvoll.
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