PartG (Partnerschaftsgesellschaft)

 

Definition

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder ugs. Partnergesellschaft) ist eine eigene Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern – insbesondere Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten oder Ärzten – und ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.


Erklärung / Hintergrund

Die Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 in Deutschland eingeführt, um Freiberuflern eine Alternative zur GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder zur OHG zu bieten. Sie ermöglicht die gemeinsame Berufsausübung mit klarer Haftungsregelung und Eintrag ins Partnerschaftsregister.

Wesentliche Merkmale:

  • Gesellschafter: Nur natürliche Personen, die Freiberufler sind.
  • Name: Muss mindestens den Namen eines Partners und den Zusatz „Partnerschaft“ oder „PartG“ enthalten.
  • Haftung: Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch, für berufliche Fehler jedoch nur der jeweils verantwortliche Partner (Haftungsprivileg).
  • Rechtsfähigkeit: Die PartG ist rechtsfähig, kann also Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
  • Registereintrag: Eintragung ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht ist Pflicht.

Besonderheit für Architekten und Ingenieure:

  • Sie nutzen die PartG oft, um mehrere Fachrichtungen (z. B. Architektur, Tragwerksplanung, TGA) in einer Gesellschaft zu bündeln.
  • Im Unterschied zur lockeren Kooperation (z. B. Planungsring) bietet die PartG eine klare rechtliche Struktur und ein Haftungsprivileg.

Abgrenzung:

  • GbR → keine eigene Rechtsform, gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten.
  • PartGmbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) → erweiterte Haftungsbeschränkung, wenn bestimmte Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) → Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, aber gewerblich geprägt.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive Rechtsform, weil sie eine klare Struktur bietet, ohne den gewerblichen Charakter einer GmbH annehmen zu müssen. Besonders wichtig ist das Haftungsprivileg: Fehler eines Partners führen nicht automatisch zur persönlichen Haftung aller.

Dennoch gilt: Jeder Partner benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung, da die Gesellschaft selbst nicht automatisch versichert ist. In vielen Fällen wird eine Gesellschaftspolice abgeschlossen, die alle Partner gemeinsam schützt.


Praxisbeispiel

Ein Architekt und ein Bauingenieur gründen eine Partnerschaftsgesellschaft und treten gemeinsam auf. Der Ingenieur begeht einen Planungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Nach dem Partnerschaftsgesetz haftet nur der Ingenieur persönlich, nicht aber der Architekt – sofern die Gesellschaft im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden für den verantwortlichen Partner.


FAQ

Wer kann eine Partnerschaftsgesellschaft gründen?

Nur Freiberufler (z. B. Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte). Gewerbetreibende sind ausgeschlossen.

Wie haften Partner in der PartG?

Grundsätzlich gesamtschuldnerisch, aber bei beruflichen Fehlern haftet nur der handelnde Partner persönlich.

Was ist der Unterschied zur PartGmbB?

Die PartGmbB bietet eine weitergehende Haftungsbeschränkung – für berufliche Fehler haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, wenn eine bestimmte Berufshaftpflichtdeckung nachgewiesen wird.

Ist die PartG ins Handelsregister einzutragen?

Nein. Sie wird ins Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Braucht eine PartG eine eigene Berufshaftpflichtversicherung?

Ja. Die Gesellschaft muss abgesichert sein. In vielen Fällen sind sowohl eine Gesellschaftspolice als auch individuelle Deckungen für die Partner sinnvoll.


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