Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist das deutsche Gesetz, das die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft regelt. Es trat 1995 in Kraft und schafft einen rechtlichen Rahmen für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern wie Architekten, Ingenieuren, Ärzten oder Rechtsanwälten.
Mit dem PartGG wurde eine eigene Gesellschaftsform für freie Berufe geschaffen, die sich von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) unterscheidet.
Wesentliche Inhalte des PartGG:
Synonyme: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe.
Abgrenzung:
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist das PartGG die zentrale Rechtsgrundlage, wenn mehrere Freiberufler in einer gemeinsamen Gesellschaft arbeiten möchten. Es ermöglicht:
Mit der Einführung der PartGmbB im PartGG wurde zusätzlich eine Option geschaffen, die private Haftung weitgehend auszuschließen – vorausgesetzt, es besteht eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Architekt und ein Tragwerksplaner gründen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG und lassen sich ins Partnerschaftsregister eintragen. Bei einem Planungsfehler des Tragwerksplaners haftet nach § 8 PartGG nur er persönlich, nicht der Architekt. Wäre die Gesellschaft als PartGmbB organisiert, würde nur das Gesellschaftsvermögen haften – abgesichert durch die Berufshaftpflichtversicherung.
Für Freiberufler wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Steuerberater, Anwälte und andere freie Berufe.
Die klare Haftungsregelung: Jeder haftet nur für seine beruflichen Fehler, nicht automatisch für die der anderen Partner.
Eine Sonderform mit beschränkter Berufshaftung. Hier haftet nur das Gesellschaftsvermögen, wenn eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Ja. Der Eintrag ins Partnerschaftsregister ist verpflichtend, sonst entsteht keine wirksame PartG.
Ja, möglich, aber die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit anderen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Das PartGG richtet sich gezielt an Freiberufler.
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