Definition
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) regelt die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform für Angehörige Freier Berufe — einschließlich der Variante mit beschränkter Berufshaftung.
Erklärung / Hintergrund
Das Gesetz trat 1995 in Kraft und schloss eine Lücke: Freiberuflern stand bis dahin keine eigene Personengesellschaft zur Verfügung — sie mussten sich zwischen GbR und Kapitalgesellschaft entscheiden.
Die für Planungsbüros zentralen Regelungen
- § 1 PartGG — wer eine Partnerschaft bilden darf: Angehörige Freier Berufe, darunter Architekten und Ingenieure.
- § 2 PartGG — der Name muss den Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft" enthalten.
- § 7 PartGG — Entstehung im Verhältnis zu Dritten mit Eintragung ins Partnerschaftsregister.
- § 8 Abs. 1 PartGG — neben dem Gesellschaftsvermögen haften die Partner persönlich als Gesamtschuldner.
- § 8 Abs. 2 PartGG — die Haftungskonzentration: Waren nur einzelne Partner mit einem Auftrag befasst, haften nur diese persönlich.
- § 8 Abs. 4 PartGG — die Grundlage der PartG mbB: Bei Unterhaltung einer den berufsrechtlichen Anforderungen genügenden Berufshaftpflichtversicherung haftet für Berufsfehler nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Verweisung ins Berufsrecht
Das PartGG selbst nennt für Architekten und Ingenieure keine Mindestversicherungssummen. Es verweist auf die berufsrechtlichen Regelungen — und die stehen in den Landesgesetzen und Kammersatzungen. Sie unterscheiden sich je Bundesland.
Synonyme: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro ist § 8 die entscheidende Vorschrift — sie enthält beide Haftungsmodelle, zwischen denen Sie wählen.
- Absatz 2 (PartG): Die Haftungskonzentration schützt die nicht befassten Partner. Der bearbeitende Partner haftet weiterhin persönlich und unbegrenzt.
- Absatz 4 (PartG mbB): Kein Partner haftet persönlich für Berufsfehler — Voraussetzung ist die Versicherung. Sie ist konstitutiv: Fällt sie weg, entfällt die Beschränkung.
Drei praktische Punkte:
- Prüfen Sie die Anforderungen bei Ihrer Kammer, nicht im PartGG. Dort stehen die Zahlen nicht.
- Dokumentieren Sie die Projektzuständigkeit. Bei der PartG ohne mbB wirkt die Haftungskonzentration nur, wenn sich belegen lässt, wer befasst war.
- Behandeln Sie den Versicherungsschutz als Bestandteil der Rechtsform, nicht als separates Thema. Bei der PartG mbB hängt die Haftungsverfassung unmittelbar daran.
Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen erfüllt, sollte ausdrücklich bestätigt und bei Änderungen erneut geprüft werden.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro firmiert als PartG mbB. Bei der Vertragsverlängerung wird die Versicherungssumme aus Kostengründen abgesenkt — unter den Wert, den die Kammersatzung für die mbB verlangt.
Formal führt das Büro den Zusatz weiter, materiell sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG nicht mehr erfüllt. Für Verstöße aus dieser Zeit kommt eine persönliche Haftung der Partner in Betracht. Die Absenkung war als Sparmaßnahme gedacht und hat die Haftungsverfassung der Gesellschaft ausgehebelt.
FAQ
Was regelt das PartGG?
Die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform für Freie Berufe, einschließlich der Variante mit beschränkter Berufshaftung.
Was ist die Haftungskonzentration?
Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die mit dem Auftrag befasst waren.
Wie entsteht die PartG mbB?
Nach § 8 Abs. 4 PartGG durch Unterhaltung einer den berufsrechtlichen Anforderungen genügenden Berufshaftpflichtversicherung, den Namenszusatz und die Registereintragung.
Welche Versicherungssumme schreibt das PartGG vor?
Für Architekten und Ingenieure keine eigene. Es verweist auf das Berufsrecht der Länder und die Kammersatzungen.
Was passiert bei Unterschreitung der Mindestsumme?
Die Voraussetzungen der mbB entfallen; für Verstöße aus dieser Zeit kommt persönliche Haftung in Betracht.
Verwandte Begriffe
- Gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse – der Überblick über die Rechtsformen
- GbR – die Form, die das PartGG für Freiberufler ablösen sollte
- PartG mbB – die Variante nach § 8 Abs. 4 PartGG
- GmbH – die kapitalgesellschaftsrechtliche Alternative
- PartG – die Grundform mit Haftungskonzentration
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