PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)

Definition

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist das deutsche Gesetz, das die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft regelt. Es trat 1995 in Kraft und schafft einen rechtlichen Rahmen für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern wie Architekten, Ingenieuren, Ärzten oder Rechtsanwälten.


Erklärung / Hintergrund

Mit dem PartGG wurde eine eigene Gesellschaftsform für freie Berufe geschaffen, die sich von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) unterscheidet.

Wesentliche Inhalte des PartGG:

  • Gründung (§§ 1–4 PartGG): Nur natürliche Personen, die Freiberufler sind, können eine Partnerschaftsgesellschaft bilden.
  • Name (§ 2 PartGG): Muss mindestens den Namen eines Partners enthalten sowie den Zusatz „Partnerschaft“ oder „PartG“.
  • Register (§§ 7 ff. PartGG): Eintragung in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht ist verpflichtend.
  • Haftung (§ 8 PartGG):
    • Grundsatz: Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
    • Für berufliche Fehler haftet nur der jeweils verantwortliche Partner persönlich.
    • Seit 2013: Möglichkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), wenn eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.
  • Berufsrechtliche Zulassung: In vielen Freien Berufen (Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte) ist die PartG eine anerkannte Gesellschaftsform, die bei den Kammern eingetragen werden kann.

Synonyme: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe.

Abgrenzung:

  • GbR → keine eigene Rechtsform, volle gesamtschuldnerische Haftung.
  • OHG → Handelsgesellschaft, für Freiberufler nicht geeignet.
  • GmbH → Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, aber gewerblich geprägt.
  • PartG/PartGmbB → durch PartGG geschaffen, speziell auf freie Berufe zugeschnitten.

Praxisrelevanz

Für Architekten- und Ingenieurbüros ist das PartGG die zentrale Rechtsgrundlage, wenn mehrere Freiberufler in einer gemeinsamen Gesellschaft arbeiten möchten. Es ermöglicht:

  • die Bündelung von Kompetenzen,
  • eine klare Haftungsregelung (Haftung nur des verantwortlichen Partners),
  • eine Alternative zu Kapitalgesellschaften mit geringerer Bürokratie.

Mit der Einführung der PartGmbB im PartGG wurde zusätzlich eine Option geschaffen, die private Haftung weitgehend auszuschließen – vorausgesetzt, es besteht eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.


Praxisbeispiel

Ein Architekt und ein Tragwerksplaner gründen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG und lassen sich ins Partnerschaftsregister eintragen. Bei einem Planungsfehler des Tragwerksplaners haftet nach § 8 PartGG nur er persönlich, nicht der Architekt. Wäre die Gesellschaft als PartGmbB organisiert, würde nur das Gesellschaftsvermögen haften – abgesichert durch die Berufshaftpflichtversicherung.


FAQ

Für wen gilt das PartGG?

Für Freiberufler wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Steuerberater, Anwälte und andere freie Berufe.

Was ist der Hauptvorteil einer Partnerschaftsgesellschaft?

Die klare Haftungsregelung: Jeder haftet nur für seine beruflichen Fehler, nicht automatisch für die der anderen Partner.

Was ist die PartGmbB im PartGG?

Eine Sonderform mit beschränkter Berufshaftung. Hier haftet nur das Gesellschaftsvermögen, wenn eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Muss eine Partnerschaftsgesellschaft ins Register eingetragen werden?

Ja. Der Eintrag ins Partnerschaftsregister ist verpflichtend, sonst entsteht keine wirksame PartG.

Kann auch eine GmbH statt einer PartG gegründet werden?

Ja, möglich, aber die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit anderen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Das PartGG richtet sich gezielt an Freiberufler.


Verwandte Begriffe

  • [Partnerschaftsgesellschaft]
  • [Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)]
  • [GbR]
  • [Gesamtschuldnerische Haftung]
  • Berufshaftpflichtversicherung

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