Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist eine besondere Rechtsform für Freiberufler wie Architekten und Ingenieure. Sie kombiniert die Struktur einer Partnerschaftsgesellschaft mit einer erweiterten Haftungsbeschränkung, sodass bei beruflichen Fehlern nur das Gesellschaftsvermögen haftet – nicht das Privatvermögen der Partner.
Die PartGmbB wurde 2013 eingeführt, um Freiberuflern eine Alternative zur GmbH oder PartG mit voller persönlicher Haftung zu bieten. Sie ist in den §§ 8 Abs. 4, 5 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.
Wesentliche Merkmale:
Abgrenzung:
Synonyme: PartGmbB, Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Für Architekten und Ingenieure bietet die PartGmbB erhebliche Vorteile:
Allerdings:
Drei Architekten gründen eine PartGmbB. Im Rahmen eines Bauprojekts kommt es durch einen Planungsfehler zu einem Schaden in Höhe von 1,2 Mio. €. Anders als bei einer normalen PartG haftet nicht der einzelne verantwortliche Partner persönlich, sondern nur das Gesellschaftsvermögen. Der Schaden wird von der Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB übernommen – das Privatvermögen der Partner bleibt unangetastet.
Nur Freiberufler. Gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung ins Partnerschaftsregister mit dem Zusatz „PartGmbB“.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die auch von Nicht-Freiberuflern gegründet werden kann. Die PartGmbB ist speziell auf Freiberufler zugeschnitten und unterliegt den Kammerordnungen.
Nein. Es reicht eine Gesellschaftspolice mit den vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, die für alle Partner gilt.
Ja. Sie ist eine gängige Rechtsform für größere Architekten- und Ingenieurbüros und oft Voraussetzung, wenn eine weitgehende Haftungsbeschränkung gewünscht ist.
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