Definition
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist eine besondere Rechtsform für Freiberufler wie Architekten und Ingenieure. Sie kombiniert die Struktur einer Partnerschaftsgesellschaft mit einer erweiterten Haftungsbeschränkung, sodass bei beruflichen Fehlern nur das Gesellschaftsvermögen haftet – nicht das Privatvermögen der Partner.
Erklärung / Hintergrund
Die PartGmbB wurde 2013 eingeführt, um Freiberuflern eine Alternative zur GmbH oder PartG mit voller persönlicher Haftung zu bieten. Sie ist in den §§ 8 Abs. 4, 5 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.
Wesentliche Merkmale:
- Gesellschafter: Nur Freiberufler (Architekten, Ingenieure, Anwälte, Ärzte etc.).
- Haftung: Für berufliche Fehler haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Partner besteht nicht.
- Voraussetzung: Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer bestimmten Mindestdeckungssumme (für Architekten und Ingenieure z. B. 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden – abhängig von den jeweiligen Kammerordnungen).
- Registerpflicht: Eintragung ins Partnerschaftsregister mit dem Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „PartGmbB“.
- Name: Muss mindestens den Namen eines Partners enthalten sowie den Zusatz „PartGmbB“.
Abgrenzung:
- PartG → Grundform, bei der berufliche Fehler dem handelnden Partner persönlich zugerechnet werden.
- PartGmbB → Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, vergleichbar mit einer GmbH.
- GmbH → Kapitalgesellschaft, gewerblich geprägt, auch für Nicht-Freiberufler offen.
Synonyme: PartGmbB, Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure bietet die PartGmbB erhebliche Vorteile:
- Haftungsbegrenzung: Kein Durchgriff auf das Privatvermögen bei beruflichen Fehlern.
- Attraktivität: Häufig bessere Außenwirkung bei Bauherren und Auftraggebern, da die Rechtsform Seriosität und Absicherung signalisiert.
- Kammerrechtlich anerkannt: In vielen Bundesländern wird die PartGmbB als geeignete Rechtsform für die Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurkammer empfohlen.
Allerdings:
- Die Gründung ist nur mit entsprechender Berufshaftpflichtversicherung zulässig. Ohne diese ist die PartGmbB nicht rechtswirksam.
- Vertrags- und Organisationsaufwand ist höher als bei einer einfachen GbR oder PartG.
Praxisbeispiel
Drei Architekten gründen eine PartGmbB. Im Rahmen eines Bauprojekts kommt es durch einen Planungsfehler zu einem Schaden in Höhe von 1,2 Mio. €. Anders als bei einer normalen PartG haftet nicht der einzelne verantwortliche Partner persönlich, sondern nur das Gesellschaftsvermögen. Der Schaden wird von der Berufshaftpflichtversicherung der PartGmbB übernommen – das Privatvermögen der Partner bleibt unangetastet.
FAQ
Wer kann eine PartGmbB gründen?
Nur Freiberufler. Gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung ins Partnerschaftsregister mit dem Zusatz „PartGmbB“.
Was ist der Unterschied zur GmbH?
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die auch von Nicht-Freiberuflern gegründet werden kann. Die PartGmbB ist speziell auf Freiberufler zugeschnitten und unterliegt den Kammerordnungen.
Muss jeder Partner eine eigene Versicherung haben?
Nein. Es reicht eine Gesellschaftspolice mit den vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen, die für alle Partner gilt.
Ist die PartGmbB bei Architektenkammern anerkannt?
Ja. Sie ist eine gängige Rechtsform für größere Architekten- und Ingenieurbüros und oft Voraussetzung, wenn eine weitgehende Haftungsbeschränkung gewünscht ist.
Verwandte Begriffe
- [Partnerschaftsgesellschaft]
- [GmbH]
- Berufshaftpflichtversicherung
- [Gesamtschuldnerische Haftung]
- [Werkvertrag]
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