Passiver Rechtsschutz bezeichnet die Abwehrfunktion der Haftpflichtversicherung: die Prüfung und Zurückweisung unberechtigter Ansprüche einschließlich der Führung des Rechtsstreits auf Kosten des Versicherers.
„Passiv" meint die Rolle im Verfahren: Sie sind Beklagter, nicht Kläger. Der Versicherer übernimmt die Verteidigung gegen die Forderung eines Dritten.
Was er umfasst
Was er nicht ist
Passiver Rechtsschutz ist kein Rechtsschutz im Sinne einer Rechtsschutzversicherung. Er greift nur bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie. Nicht erfasst sind:
Die Kehrseite: Sie geben die Prozessführung ab
Der Versicherer entscheidet über Abwehr, Vergleich und Anwaltswahl. Das ist Teil der Konstruktion — Sie sollen nicht selbst beurteilen müssen, ob eine Forderung berechtigt ist. Umgekehrt bedeutet es, dass eigenmächtiges Handeln die Position gefährdet.
Synonyme: Abwehrschutz, Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung.
Bei einer unbegründeten Forderung ist der passive Rechtsschutz die einzige Leistung, die Sie erhalten — und wirtschaftlich oft die wertvollste. Ein abgewehrter Anspruch über 200.000 Euro bedeutet keine Zahlung an den Bauherrn, aber ein mehrjähriges Verfahren mit Gutachten, das der Versicherer trägt.
Drei Punkte für die Praxis:
Der Umfang des passiven Rechtsschutzes ergibt sich aus dem Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Bauherr verlangt von einem Architekturbüro 210.000 Euro wegen angeblich mangelhafter Bauüberwachung. Das Büro meldet den Vorgang und hält den Vorwurf für unbegründet.
Der Versicherer beauftragt einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt, lässt ein Gegengutachten erstellen und führt das Verfahren über drei Jahre. Die Klage wird abgewiesen; die Ausführungsmängel waren dem Bauunternehmen zuzurechnen. An den Bauherrn fließt nichts, die Verfahrenskosten von rund 60.000 Euro trägt der Versicherer. Die Leistung bestand vollständig im passiven Rechtsschutz.
Die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche durch den Versicherer, einschließlich Prüfung, Anwaltsbeauftragung und Verfahrenskosten.
Nein. Er greift nur bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie, nicht bei eigenen Forderungen oder anderen Streitigkeiten.
In der Regel nicht. Die Prozessführung liegt beim Versicherer; das gehört zur Konstruktion des Versicherungsschutzes.
Der Versicherer entscheidet über die Regulierung. Widersprechen Sie eigenmächtig, riskieren Sie Ihre Position — sprechen Sie Bedenken frühzeitig an.
Nein. Die Durchsetzung eigener Forderungen gehört nicht zur Haftpflichtdeckung.