Eine Pflichtverletzung ist das Abweichen von einer geschuldeten Verhaltensweise — sei es eine vertragliche Pflicht oder eine allgemeine Verkehrspflicht. Sie ist objektiv zu beurteilen und für sich genommen noch kein Verschulden.
Jeder Schadensersatzanspruch aus Vertrag setzt eine Pflichtverletzung voraus (§ 280 Abs. 1 BGB). Sie ist die erste von mehreren Prüfstufen und wird häufig mit dem Verschulden vermengt.
Zwei getrennte Fragen
Die Trennung hat praktische Folgen: Der Bauherr muss die Pflichtverletzung beweisen; das Verschulden wird anschließend vermutet, und das Büro muss sich davon entlasten.
Welche Pflichten Planungsbüros treffen
Gerade die Nebenpflichten sind haftungsträchtig: die unterlassene Bedenkenanmeldung, der fehlende Hinweis auf ein Kostenrisiko, die nicht weitergegebene Information an einen anderen Fachplaner.
Abgrenzung
Synonyme: Vertragsverletzung, Sorgfaltspflichtverstoß.
Für Ihr Büro ist die wichtigste Erkenntnis, dass eine Pflichtverletzung nicht bedeutet, dass etwas falsch geplant wurde. Sie kann auch darin liegen, etwas nicht gesagt zu haben.
Drei typische Fälle aus dem Alltag:
Für die Deckung gilt die vertraute Trennung: Die Pflichtverletzung als solche begründet zunächst nur Erfüllungsansprüche — Nachbesserung der eigenen Leistung. Erst der daraus folgende Schaden an anderen Rechtsgütern kann Gegenstand des Versicherungsschutzes Ihrer Berufshaftpflichtversicherung sein. Maßgeblich bleiben Bedingungswerk, Obliegenheiten und mögliche Ausschlüsse.
Ein Architekturbüro plant einen Anbau auf Wunsch des Bauherrn mit einer bestimmten Fassadenkonstruktion. Fachlich ist die Planung korrekt umgesetzt. Dem Büro ist allerdings bekannt, dass diese Konstruktion bei der vorgesehenen Nutzung zu Kondensatproblemen neigt — es weist nicht darauf hin.
Die Leistungspflicht wurde eingehalten, die Planung ist mangelfrei umgesetzt. Verletzt wurde eine Nebenpflicht: die Pflicht zur Aufklärung über ein erkanntes Risiko. Das genügt für die erste Prüfstufe. Ob daraus eine Haftung folgt, hängt vom Verschulden ab — und das wird gegenüber dem Bauherrn vermutet. Eine dokumentierte Bedenkenanmeldung hätte den Fall beendet, bevor er entsteht.
Das objektive Abweichen von einer geschuldeten Verhaltensweise — vertraglich oder als allgemeine Verkehrspflicht.
Nein. Die Pflichtverletzung ist objektiv, das Verschulden betrifft die Vorwerfbarkeit. Beides muss zusammenkommen.
Der Anspruchsteller die Pflichtverletzung. Das Verschulden wird im Vertragsverhältnis vermutet, sodass sich das Büro entlasten muss.
Ja, und sie sind besonders haftungsträchtig — Aufklärung, Beratung, Warnung. Eine unterlassene Bedenkenanmeldung ist ein klassischer Fall.
Nein. Zunächst begründet sie Erfüllungsansprüche. Versicherungsrelevant wird erst der daraus entstehende Schaden jenseits der eigenen Leistung.