Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertraglich oder gesetzlich geschuldete Handlung nicht, verspätet, schlecht oder fehlerhaft erbracht wird und dadurch ein Schaden entsteht.
Pflichtverletzungen sind ein zentraler Begriff im Vertrags- und Haftungsrecht. Sie entstehen, wenn ein Schuldner seine vertraglichen Pflichten (z. B. nach Werkvertrag oder Architektenvertrag) oder gesetzlichen Pflichten (z. B. Verkehrssicherungspflichten) nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Im Kontext der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bedeutet dies:
Wichtig:
Abgrenzung:
Synonyme: Vertragsverletzung, Leistungspflichtverletzung, Schuldverstoß.
Für Architekten und Ingenieure ist die Pflichtverletzung ein Schlüsselbegriff: Aus ihr leiten Bauherren Ansprüche ab, die existenzbedrohende Dimensionen haben können. Ein einzelner Planungsfehler kann Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nach sich ziehen. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt hier, indem sie prüft, ob tatsächlich eine Haftung besteht, unberechtigte Ansprüche abwehrt und berechtigte ersetzt.
Ein Ingenieur berechnet die Statik eines Bauwerks fehlerhaft. Das Gebäude weist nach kurzer Zeit Risse auf, Sanierungskosten entstehen. Der Bauherr macht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft den Anspruch: Für die Sanierungskosten am Bauwerk selbst besteht Deckung, nicht jedoch für die bloße Pflicht zur Nachbesserung der ursprünglichen Planungsleistung.
Nach § 280 BGB führt jede Pflichtverletzung im Schuldverhältnis zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Nein. Versichert sind nur Schadensersatzansprüche, nicht aber reine Vertragserfüllungsansprüche.
Ja. Sowohl leichte als auch grobe Fahrlässigkeit können Pflichtverletzungen darstellen. Vorsatz ist in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Ja, z. B. wenn Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) Fehler machen, haftet der Architekt dafür, als ob er selbst die Pflicht verletzt hätte.
Nicht ganz. Ein Mangel betrifft die Beschaffenheit des Werkes, eine Pflichtverletzung kann auch in einer Nebenpflicht (z. B. Aufklärung) liegen.
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