Definition
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine vertraglich oder gesetzlich geschuldete Handlung nicht, verspätet, schlecht oder fehlerhaft erbracht wird und dadurch ein Schaden entsteht.
Erklärung / Hintergrund
Pflichtverletzungen sind ein zentraler Begriff im Vertrags- und Haftungsrecht. Sie entstehen, wenn ein Schuldner seine vertraglichen Pflichten (z. B. nach Werkvertrag oder Architektenvertrag) oder gesetzlichen Pflichten (z. B. Verkehrssicherungspflichten) nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Im Kontext der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bedeutet dies:
- Vertragliche Pflichtverletzung: Ein Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung (§ 650p BGB). Liefert er eine fehlerhafte Planung, liegt eine Pflichtverletzung vor.
- Gesetzliche Pflichtverletzung: Beispiel ist die Verletzung von Aufsichts- oder Prüfpflichten auf der Baustelle.
- Folgen: Aus Pflichtverletzungen entstehen häufig Schadensersatzansprüche (§§ 280 ff. BGB).
Wichtig:
- Nicht jede Pflichtverletzung ist automatisch durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Erfüllungsansprüche (z. B. Nachbesserung eigener Planungsunterlagen) sind ausgeschlossen.
- Versichert sind hingegen Schadensersatzansprüche Dritter, wenn sich die Pflichtverletzung bereits im Bauwerk oder in Vermögensschäden realisiert hat.
Abgrenzung:
- Obliegenheitsverletzung: betrifft Pflichten gegenüber dem Versicherer (z. B. Schadenmeldung).
- Pflichtverletzung: betrifft Pflichten gegenüber Auftraggebern oder Dritten.
- Schlechterfüllung: Teilform der Pflichtverletzung, wenn die Leistung mangelhaft erbracht wird.
Synonyme: Vertragsverletzung, Leistungspflichtverletzung, Schuldverstoß.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Pflichtverletzung ein Schlüsselbegriff: Aus ihr leiten Bauherren Ansprüche ab, die existenzbedrohende Dimensionen haben können. Ein einzelner Planungsfehler kann Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nach sich ziehen. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt hier, indem sie prüft, ob tatsächlich eine Haftung besteht, unberechtigte Ansprüche abwehrt und berechtigte ersetzt.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieur berechnet die Statik eines Bauwerks fehlerhaft. Das Gebäude weist nach kurzer Zeit Risse auf, Sanierungskosten entstehen. Der Bauherr macht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft den Anspruch: Für die Sanierungskosten am Bauwerk selbst besteht Deckung, nicht jedoch für die bloße Pflicht zur Nachbesserung der ursprünglichen Planungsleistung.
FAQ
Was ist eine Pflichtverletzung im BGB?
Nach § 280 BGB führt jede Pflichtverletzung im Schuldverhältnis zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Sind Pflichtverletzungen automatisch versichert?
Nein. Versichert sind nur Schadensersatzansprüche, nicht aber reine Vertragserfüllungsansprüche.
Gilt Fahrlässigkeit auch als Pflichtverletzung?
Ja. Sowohl leichte als auch grobe Fahrlässigkeit können Pflichtverletzungen darstellen. Vorsatz ist in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Können Pflichtverletzungen auch durch Dritte entstehen?
Ja, z. B. wenn Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) Fehler machen, haftet der Architekt dafür, als ob er selbst die Pflicht verletzt hätte.
Sind Pflichtverletzungen gleichbedeutend mit Mängeln?
Nicht ganz. Ein Mangel betrifft die Beschaffenheit des Werkes, eine Pflichtverletzung kann auch in einer Nebenpflicht (z. B. Aufklärung) liegen.
Verwandte Begriffe
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