Die primäre Risikobeschreibung legt fest, welche beruflichen Tätigkeiten und Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs im Kern durch die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind.
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Architekten und Ingenieure vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen, wenn diese aufgrund beruflicher Fehler geltend gemacht werden. Die primäre Risikobeschreibung definiert dabei, welches Berufsbild konkret versichert ist – also welche Tätigkeiten dem Kernbereich des Versicherungsschutzes zugeordnet werden.
Dazu gehören insbesondere:
Abgrenzung:
Synonyme: Kernrisiko, Berufsbildbeschreibung, Basisrisiko.
Für Architekten und Ingenieure ist die primäre Risikobeschreibung entscheidend, weil sie bestimmt, ob die eigene Tätigkeit im Schadenfall tatsächlich versichert ist. Wer Tätigkeiten ausübt, die über das Berufsbild hinausgehen (z. B. Projektsteuerung, Energieberatung, BIM-Management), sollte prüfen, ob diese unter die primäre Risikobeschreibung fallen oder separat vereinbart werden müssen. Eine unklare oder zu enge Risikobeschreibung kann zu gefährlichen Deckungslücken führen.
Ein Tragwerksplaner berechnet die Statik für ein Bürogebäude. Durch einen Fehler in den Berechnungen wird die Tragfähigkeit einzelner Bauteile unzureichend bemessen. Nach der Bauausführung treten Risse im Mauerwerk auf, sodass ein Teil des Gebäudes saniert werden muss.
Da die Tätigkeit zur primären Risikobeschreibung des Tragwerksplaners gehört, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die berechtigten Schadensersatzforderungen des Bauherrn.
Wäre der Ingenieur hingegen zusätzlich als Bauunternehmer aufgetreten und hätte Bauleistungen selbst erbracht, läge dieser Bereich außerhalb der primären Risikobeschreibung – hier bestünde kein Versicherungsschutz.
Alle berufstypischen Leistungen von Architekten und Ingenieuren, insbesondere Planung, Bauüberwachung und Beratung im Rahmen des Berufsbildes.
Grundsätzlich ja, sofern sie zum Berufsbild gehören. Im Zweifel sollte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart werden.
Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche, reine Eigenschäden sowie Tätigkeiten außerhalb des Berufsbildes, z. B. Bauträgertätigkeiten.
Unbedingt. Eine zu enge Beschreibung kann zu Deckungslücken führen, eine offene Formulierung gibt mehr Sicherheit.
Ja. Über Nachträge oder Vorsorgeklauseln können neue Tätigkeitsbereiche aufgenommen werden.
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