Primäre Risikobeschreibung

Definition

Die primäre Risikobeschreibung legt fest, welche beruflichen Tätigkeiten und Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs im Kern durch die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind.

Erklärung / Hintergrund

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Architekten und Ingenieure vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen, wenn diese aufgrund beruflicher Fehler geltend gemacht werden. Die primäre Risikobeschreibung definiert dabei, welches Berufsbild konkret versichert ist – also welche Tätigkeiten dem Kernbereich des Versicherungsschutzes zugeordnet werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Planungsleistungen nach §§ 650p ff. BGB und der HOAI,
  • Bauüberwachung und Objektbetreuung,
  • Beratung im Rahmen der Architekten- und Ingenieurleistung,
  • Städtebauliche und freiraumplanerische Leistungen, soweit sie zum Berufsbild gehören.

Abgrenzung:

  • Primäre Risikobeschreibung: Kernbereich der versicherten Berufstätigkeit.
  • Negative Risikobeschreibung: Auflistung von Tätigkeiten, die ausdrücklich nicht versichert sind.
  • Nebenrisiken: Zusatzrisiken (z. B. Nutzung von Arbeitsmaschinen, Bürobetrieb), die ebenfalls in die Deckung aufgenommen sein können.

Synonyme: Kernrisiko, Berufsbildbeschreibung, Basisrisiko.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die primäre Risikobeschreibung entscheidend, weil sie bestimmt, ob die eigene Tätigkeit im Schadenfall tatsächlich versichert ist. Wer Tätigkeiten ausübt, die über das Berufsbild hinausgehen (z. B. Projektsteuerung, Energieberatung, BIM-Management), sollte prüfen, ob diese unter die primäre Risikobeschreibung fallen oder separat vereinbart werden müssen. Eine unklare oder zu enge Risikobeschreibung kann zu gefährlichen Deckungslücken führen.

Praxisbeispiel

Ein Tragwerksplaner berechnet die Statik für ein Bürogebäude. Durch einen Fehler in den Berechnungen wird die Tragfähigkeit einzelner Bauteile unzureichend bemessen. Nach der Bauausführung treten Risse im Mauerwerk auf, sodass ein Teil des Gebäudes saniert werden muss.

Da die Tätigkeit zur primären Risikobeschreibung des Tragwerksplaners gehört, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die berechtigten Schadensersatzforderungen des Bauherrn.

Wäre der Ingenieur hingegen zusätzlich als Bauunternehmer aufgetreten und hätte Bauleistungen selbst erbracht, läge dieser Bereich außerhalb der primären Risikobeschreibung – hier bestünde kein Versicherungsschutz.

FAQ

Welche Tätigkeiten umfasst die primäre Risikobeschreibung?

Alle berufstypischen Leistungen von Architekten und Ingenieuren, insbesondere Planung, Bauüberwachung und Beratung im Rahmen des Berufsbildes.

Sind auch neue Tätigkeitsfelder wie BIM-Management erfasst?

Grundsätzlich ja, sofern sie zum Berufsbild gehören. Im Zweifel sollte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart werden.

Was ist nicht von der primären Risikobeschreibung umfasst?

Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche, reine Eigenschäden sowie Tätigkeiten außerhalb des Berufsbildes, z. B. Bauträgertätigkeiten.

Muss die primäre Risikobeschreibung im Vertrag genau geprüft werden?

Unbedingt. Eine zu enge Beschreibung kann zu Deckungslücken führen, eine offene Formulierung gibt mehr Sicherheit.

Lässt sich die Risikobeschreibung nachträglich anpassen?

Ja. Über Nachträge oder Vorsorgeklauseln können neue Tätigkeitsbereiche aufgenommen werden.

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