Projektsteuerung ist die Wahrnehmung delegierbarer Bauherrenaufgaben durch einen Dritten — Organisation, Koordination und Kontrolle eines Vorhabens, ohne selbst zu planen oder zu bauen. Sie folgt keinem gesetzlich normierten Leistungsbild.
Der letzte Satz ist haftungsrechtlich der wichtigste. Anders als Planungsleistungen ist die Projektsteuerung nicht in der HOAI geregelt; als Orientierung dient das Leistungsbild der AHO-Schriftenreihe. Daraus folgen drei Unterschiede, die im Streitfall zählen.
Typische Handlungsbereiche sind Kosten-, Termin- und Qualitätsmanagement, Vertrags- und Organisationsmanagement sowie das Berichtswesen gegenüber dem Bauherrn. Die entstehenden Schäden sind fast durchweg reine Vermögensschäden: Verzögerungen, Mehrkosten, Nachträge.
Synonyme: Bauprojektmanagement, Projektkoordination.
Zwei Dinge sind vor der Übernahme zu klären. Erstens der Vertrag: Beschreiben Sie die Handlungsbereiche und ihre Grenzen ausdrücklich — besonders, wofür Sie nicht einstehen. Ohne normiertes Leistungsbild wird eine Lücke im Zweifel zu Ihren Lasten ausgelegt. Zweitens die Deckung: Projektsteuerung ist keine Planungsleistung und deshalb nicht selbstverständlich vom versicherten Berufsbild erfasst.
Praktisch hilft eine klare Trennung der Rollen. Übernimmt ein Büro Planung und Steuerung, sollte im Vertrag erkennbar bleiben, welche Leistung wann geschuldet war — im Schadenfall wird genau danach getrennt, und die Fristen können auseinanderlaufen. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung beide Bereiche trägt, ergibt sich aus der Risikobeschreibung.
Ein Architekturbüro übernimmt für einen Verwaltungsbau die Objektplanung und zusätzlich die Projektsteuerung. Vier Jahre nach Fertigstellung macht der Bauherr zwei Ansprüche geltend: einen Planungsfehler an der Fassade und Mehrkosten aus einer Verzögerung, die auf lückenhaftes Terminmanagement zurückgehen soll.
Beide Ansprüche stammen aus einem Vertragsverhältnis und werden trotzdem getrennt beurteilt. Für den Planungsfehler gilt der Bauwerksbezug mit der längeren Frist — der Anspruch ist offen. Beim Steuerungsfehler ist zunächst zu klären, ob überhaupt Werkvertragsrecht anwendbar ist und ob ohne Bauwerksbezug nicht die kürzere Regelverjährung greift; dann wäre er bereits verjährt. Und selbst wenn nicht: Ob die Steuerungsleistung vom Berufsbild erfasst ist, ist eine zweite, davon unabhängige Frage. Aus einem Auftrag werden so zwei Prüfungen mit womöglich gegensätzlichem Ergebnis.
Nein. Sie ist dort nicht geregelt; als Orientierung dient das AHO-Leistungsbild, das keine Verordnung ist, sondern eine Empfehlung.
Das hängt von der Vereinbarung ab. Wird ein Erfolg geschuldet, spricht das für Werkvertragsrecht; eine reine Betreuung kann Dienstvertrag sein. Der Unterschied betrifft Haftungsmaßstab und Verjährung.
Nicht ohne Weiteres. Steuerungsleistungen haben keinen unmittelbaren Bauwerksbezug; in Betracht kommt die kürzere Regelverjährung.
Nicht automatisch. Sie muss vom versicherten Berufsbild erfasst oder ausdrücklich eingeschlossen sein.
Die Projektsteuerung wird für den Bauherrn erbracht; die Projektleitung ist die interne Führung innerhalb eines Büros.