Die Prozessführungsbefugnis beschreibt das Recht des Haftpflichtversicherers, im Schadenfall gerichtliche Verfahren im Namen des Versicherungsnehmers zu führen, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren oder berechtigte zu regulieren.
Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung ist die Prozessführungsbefugnis ein wesentlicher Bestandteil des passiven Rechtsschutzes. Der Versicherer übernimmt nicht nur die Kosten, sondern entscheidet auch, ob ein Anspruch abgewehrt oder reguliert wird. Damit geht die Befugnis, Rechtsstreitigkeiten zu führen, vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer über.
Wesentliche Punkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Rechtsführungsbefugnis, Prozessvertretungsrecht des Versicherers.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet die Prozessführungsbefugnis eine erhebliche Entlastung: Der Versicherer übernimmt die juristische Auseinandersetzung mit Bauherren oder Dritten vollständig. Das sorgt für Rechtssicherheit und schützt vor finanziellen Belastungen durch Prozesskosten. Gleichzeitig erfordert es Vertrauen in die Entscheidungshoheit des Versicherers.
Ein Bauherr verklagt einen Ingenieur wegen vermeintlicher Planungsfehler auf 500.000 Euro Schadensersatz. Der Versicherer übernimmt die Verteidigung: Er beauftragt einen Fachanwalt, trägt die Prozesskosten und entscheidet, die Klage vollumfänglich abzuwehren. Das Gericht weist die Ansprüche zurück – der Ingenieur bleibt dank der Prozessführungsbefugnis des Versicherers vollständig geschützt.
Nein. Der Versicherer wählt die geeigneten Rechtsanwälte und Sachverständigen und übernimmt deren Kosten.
In der Praxis ist der Versicherungsnehmer an die Entscheidung des Versicherers gebunden. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn eigene Interessen erheblich verletzt würden – kann ein Konflikt entstehen.
Nein. Eigene Forderungen des Architekten (aktive Klagen) sind nicht Teil des passiven Rechtsschutzes und müssen ggf. über eine separate Rechtsschutzversicherung abgesichert werden.
Ohne Zustimmung des Versicherers riskierst Du eine Obliegenheitsverletzung – im schlimmsten Fall kann der Versicherungsschutz entfallen.
Ja, wenn es im Rahmen der Abwehr notwendig ist und Aussicht auf Erfolg besteht.
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