Ein Schaden ist jede nachteilige Veränderung an Personen, Sachen oder im Vermögen, die durch ein Ereignis eintritt und einen rechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen kann.
Der Schadensbegriff ist der Ausgangspunkt jeder Haftungs- und Deckungsfrage. Berechnet wird der Schaden nach dem Differenzprinzip: Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Die drei Schadenarten
Für Planungsbüros ist diese Unterscheidung zentral, weil ihr Berufsbild überwiegend geistige Leistungen umfasst — Fehler schlagen sich also typischerweise als echte Vermögensschäden nieder.
Rechtsgrundlagen
Abgrenzung
Synonyme: Schadensfall, Schadensereignis.
Für Ihr Büro entscheidet der Schadensbegriff darüber, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei ist eine Unterscheidung wichtiger als alle Schadenarten zusammen: Nicht jede Forderung des Bauherrn ist ein Schaden.
Verlangt der Bauherr, dass Sie Ihre Leistung nachbessern, ist das ein Erfüllungsanspruch — er zielt auf das, was Sie ohnehin schuldeten. Solche Ansprüche, auch in Gestalt von Nachbesserungskosten oder Freistellung von Honorarforderungen, gelten versicherungstechnisch als Erfüllungssurrogate und sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht erst dort, wo der Nachteil über die geschuldete Leistung hinausgeht.
Welche Police greift
Die Abgrenzung lohnt sich, weil dieselbe Situation je nach Ursache unter unterschiedliche Verträge fällt — und weil Lücken genau an den Schnittstellen entstehen.
Ein Ingenieurbüro plant die Statik einer Tiefgarage fehlerhaft. Während der Bauphase treten Risse auf, die Sanierung kostet 300.000 Euro.
Der Vorgang enthält drei verschiedene Positionen: die Überarbeitung der statischen Berechnung — ein Erfüllungsanspruch, der beim Büro bleibt; die Sanierung der gerissenen Bauteile — ein Sachschaden am Bauwerk, in dem sich der Planungsfehler realisiert hat; und die Mehrkosten aus der Bauzeitverlängerung — ein Vermögensschaden des Bauherrn. Nur die letzten beiden sind überhaupt Schäden im haftungsrechtlichen Sinn, und nur für sie kommt je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz in Betracht.
Ein Nachteil, für den eine Anspruchsgrundlage besteht — aus Vertrag nach §§ 280 ff. BGB oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB. Ohne Anspruchsgrundlage bleibt der Nachteil beim Geschädigten.
Der Sachschaden betrifft eine Sache unmittelbar, der Vermögensschaden ist rein finanziell. Bei Planungsleistungen überwiegen echte Vermögensschäden, weil kein körperlicher Gegenstand beschädigt wird.
Für vertragliche und deliktische Haftung ja. Ausnahmen bilden die Gefährdungshaftung und Garantiezusagen, bei denen unabhängig vom Verschulden gehaftet wird.
Nein. Ausgenommen sind unter anderem Vorsatz, Vertragsstrafen und Erfüllungsansprüche. Was gedeckt ist, ergibt sich aus Deckungsumfang, Obliegenheiten und Ausschlüssen des konkreten Vertrags.
Nach dem Differenzprinzip — Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis. Vorteile, die dem Geschädigten durch das Ereignis zugeflossen sind, können anzurechnen sein.