Ein Schaden ist die nachteilige Veränderung im Vermögen, an Sachen oder an Personen, die durch ein Ereignis entsteht und rechtlich einen Ausgleichsanspruch auslösen kann.
Der Begriff „Schaden“ ist im Zivil- und Versicherungsrecht zentral. Er beschreibt den Unterschied zwischen der aktuellen Vermögens- oder Rechtslage und der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis.
Arten von Schäden im Bau- und Architektenrecht:
Rechtsgrundlagen:
Abgrenzung:
Synonyme: Schadensfall, Schadensereignis, Verlust.
Für Architekten und Ingenieure ist der Schadensbegriff entscheidend, da er bestimmt, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Eine präzise Abgrenzung ist wichtig, da Versicherer nur bestimmte Schadensarten regulieren.
Ein Architekt plant fehlerhaft die Statik einer Tiefgarage. Beim Bau treten Risse auf, die Baukosten erhöhen sich um 300.000 €. Hier liegt ein Sachschaden (beschädigte Bausubstanz) sowie ein Vermögensschaden (Mehrkosten) vor. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft und reguliert den Schaden im Rahmen der Deckung.
Ein Schaden ist ersatzfähig, wenn ein rechtlicher Anspruch besteht – entweder aus Vertrag (§§ 280 ff. BGB) oder Delikt (§ 823 BGB).
Ein Sachschaden betrifft eine Sache direkt, ein Vermögensschaden ist rein finanziell (z. B. Kostenüberschreitung).
Bei der vertraglichen und deliktischen Haftung ja. In Sonderfällen (Gefährdungshaftung) auch ohne Verschulden.
Nein. Vorsatz, Vertragsstrafen oder bestimmte Risiken sind ausgeschlossen. Entscheidend sind Deckung, Deckungsumfang und Ausschlüsse.
Nach dem Differenzprinzip: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis.
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