Schaden

Definition

Ein Schaden ist jede nachteilige Veränderung an Personen, Sachen oder im Vermögen, die durch ein Ereignis eintritt und einen rechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen kann.


Erklärung / Hintergrund

Der Schadensbegriff ist der Ausgangspunkt jeder Haftungs- und Deckungsfrage. Berechnet wird der Schaden nach dem Differenzprinzip: Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.

Die drei Schadenarten

  • Personenschaden — Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, etwa durch einen Bauunfall.
  • Sachschaden — Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache, etwa Rissbildung im Mauerwerk.
  • Vermögensschaden — ein finanzieller Nachteil. Er ist echt, wenn er ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden entsteht, und unecht, wenn er dessen Folge ist.

Für Planungsbüros ist diese Unterscheidung zentral, weil ihr Berufsbild überwiegend geistige Leistungen umfasst — Fehler schlagen sich also typischerweise als echte Vermögensschäden nieder.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 249 ff. BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes.
  • §§ 280 ff. BGB — Haftung wegen Pflichtverletzung aus einem Vertrag.
  • § 823 BGB — Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber Dritten, mit denen kein Vertrag besteht.

Abgrenzung

  • Schaden — der eingetretene Nachteil.
  • Gefahr — die abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts.
  • Haftung — die rechtliche Pflicht, den Schaden auszugleichen.
  • Erfüllungsanspruch — kein Schaden, sondern der Anspruch auf die geschuldete Leistung selbst.

Synonyme: Schadensfall, Schadensereignis.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro entscheidet der Schadensbegriff darüber, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei ist eine Unterscheidung wichtiger als alle Schadenarten zusammen: Nicht jede Forderung des Bauherrn ist ein Schaden.

Verlangt der Bauherr, dass Sie Ihre Leistung nachbessern, ist das ein Erfüllungsanspruch — er zielt auf das, was Sie ohnehin schuldeten. Solche Ansprüche, auch in Gestalt von Nachbesserungskosten oder Freistellung von Honorarforderungen, gelten versicherungstechnisch als Erfüllungssurrogate und sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht erst dort, wo der Nachteil über die geschuldete Leistung hinausgeht.

Welche Police greift

  • Berufshaftpflichtversicherung — Schäden aus Planungs-, Beratungs- und Überwachungsfehlern, also der beruflichen Kernleistung.
  • Betriebshaftpflichtversicherung — Schäden aus der betrieblichen Tätigkeit, etwa beim Ortstermin auf der Baustelle.
  • Cyberversicherung — Schäden an Daten und durch Betriebsunterbrechung nach IT-Vorfällen.

Die Abgrenzung lohnt sich, weil dieselbe Situation je nach Ursache unter unterschiedliche Verträge fällt — und weil Lücken genau an den Schnittstellen entstehen.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro plant die Statik einer Tiefgarage fehlerhaft. Während der Bauphase treten Risse auf, die Sanierung kostet 300.000 Euro.

Der Vorgang enthält drei verschiedene Positionen: die Überarbeitung der statischen Berechnung — ein Erfüllungsanspruch, der beim Büro bleibt; die Sanierung der gerissenen Bauteile — ein Sachschaden am Bauwerk, in dem sich der Planungsfehler realisiert hat; und die Mehrkosten aus der Bauzeitverlängerung — ein Vermögensschaden des Bauherrn. Nur die letzten beiden sind überhaupt Schäden im haftungsrechtlichen Sinn, und nur für sie kommt je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz in Betracht.


FAQ

Was ist ein ersatzfähiger Schaden?

Ein Nachteil, für den eine Anspruchsgrundlage besteht — aus Vertrag nach §§ 280 ff. BGB oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB. Ohne Anspruchsgrundlage bleibt der Nachteil beim Geschädigten.

Was unterscheidet Sach- und Vermögensschaden?

Der Sachschaden betrifft eine Sache unmittelbar, der Vermögensschaden ist rein finanziell. Bei Planungsleistungen überwiegen echte Vermögensschäden, weil kein körperlicher Gegenstand beschädigt wird.

Muss immer ein Verschulden vorliegen?

Für vertragliche und deliktische Haftung ja. Ausnahmen bilden die Gefährdungshaftung und Garantiezusagen, bei denen unabhängig vom Verschulden gehaftet wird.

Übernimmt die Versicherung jeden Schaden?

Nein. Ausgenommen sind unter anderem Vorsatz, Vertragsstrafen und Erfüllungsansprüche. Was gedeckt ist, ergibt sich aus Deckungsumfang, Obliegenheiten und Ausschlüssen des konkreten Vertrags.

Wie wird die Schadenhöhe berechnet?

Nach dem Differenzprinzip — Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis. Vorteile, die dem Geschädigten durch das Ereignis zugeflossen sind, können anzurechnen sein.


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