Die Schadenmeldepflicht ist die Obliegenheit, einen Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Versicherer Abwehr und Regulierung übernehmen kann.
Der Versicherer kann seine Doppelaufgabe — unbegründete Ansprüche abwehren, begründete regulieren — nur wahrnehmen, wenn er rechtzeitig informiert ist. Deshalb steht die Anzeigepflicht am Anfang jeder Schadenbearbeitung.
Was „unverzüglich" bedeutet
Das Gesetz verlangt die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG). Eine feste Zahl von Tagen nennt es nicht. Viele Bedingungswerke konkretisieren die Pflicht allerdings mit einer eigenen Frist — teils nur wenige Tage ab Kenntnis. Welche Frist für Sie gilt, steht in Ihrem Vertrag; auf eine allgemeine Faustregel sollten Sie sich nicht verlassen.
Was auslöst und was nicht
Was in die Meldung gehört
Eine Schilderung des Vorgangs, Angaben zu Projekt und Beteiligten, der Zeitpunkt der eigenen Leistung sowie vorhandene Unterlagen — Pläne, Protokolle, Schriftwechsel. Nachforderungen sind üblich; die erste Meldung muss nicht vollständig sein, nur rechtzeitig.
Abgrenzung
Synonyme: Schadenanzeige, Anzeigepflicht im Versicherungsfall.
Der häufigste und teuerste Fehler in Planungsbüros ist der Versuch, eine Reklamation zunächst selbst zu klären. Die Absicht ist verständlich — man will das Verhältnis zum Bauherrn nicht belasten. Das Ergebnis ist regelmäßig, dass der Versicherer erst Monate später erfährt, wenn Beweise verloren und Positionen verhärtet sind.
Drei Punkte für die Praxis:
Zum Anerkenntnis: Anders als vielfach dargestellt führt es nicht automatisch zur Leistungsfreiheit — entsprechende Klauseln sind nach § 105 VVG unwirksam. Es bindet den Versicherer aber nicht. Zugesagt bleibt Ihr Risiko, geleistet wird das rechtlich Geschuldete.
Ein Bauherr rügt Mängel an einer Tragwerksplanung und kündigt Schadensersatzforderungen an. Das Ingenieurbüro hält den Vorwurf für unbegründet, meldet ihn aber noch am selben Tag seiner Berufshaftpflichtversicherung.
Der Versicherer lässt den Zustand vor Beginn der Sanierung dokumentieren und beauftragt einen Sachverständigen. Das Gutachten entlastet das Büro, die Forderung wird abgewehrt; die Kosten trägt der Versicherer. Hätte das Büro erst nach der Sanierung gemeldet, wäre der entscheidende Befund nicht mehr feststellbar gewesen — mit umgekehrtem Ausgang.
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Viele Bedingungswerke nennen zusätzlich eine konkrete Frist — maßgeblich ist der eigene Vertrag.
Bei Vorsatz droht Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung. Bleibt die Verspätung ohne Einfluss auf Feststellung und Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer verpflichtet.
Ja. Gerade dann — die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört zum Leistungsumfang und setzt die Meldung voraus.
Ebenfalls. Aus einer kleinen Mängelrüge wird im Bauwesen häufig eine erhebliche Forderung.
Zunächst eine Schilderung mit Angaben zu Projekt, Beteiligten und Zeitpunkt der eigenen Leistung. Pläne, Protokolle und Schriftwechsel folgen auf Nachfrage.