Die Schadenmeldepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach der ein Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden muss. Im Bau- und Haftpflichtbereich beträgt die Frist in der Regel eine Woche ab Kenntnis des Schadens.
Die Schadenmeldepflicht ist ein zentrales Element im Versicherungsvertrag: Nur wenn der Versicherer frühzeitig informiert wird, kann er seine Aufgaben wahrnehmen – die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Regulierung berechtigter Forderungen.
Im Bauwesen betrifft dies insbesondere Architekten und Ingenieure, die bei Schadensfällen schnell im Fokus stehen. Versicherungsbedingungen wie bei der Architekten-Berufshaftpflicht schreiben daher eine konkrete Frist vor:
Unterbleibt die Meldung oder erfolgt sie verspätet, drohen Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerung durch den Versicherer. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verspätung unverschuldet war oder der Schaden trotzdem ohne Nachteile reguliert werden konnte.
Abgrenzung:
Synonyme: Schadensanzeigepflicht, Schadenanzeige, Meldepflicht bei Versicherungsfall.
Für Architekten und Ingenieure ist die Schadenmeldepflicht besonders wichtig, da Bauherren oder Auftraggeber Ansprüche oft kurzfristig erheben. Wer zögert, den Schaden an seine Berufshaftpflichtversicherung weiterzugeben, riskiert Deckungslücken.
In der Praxis gilt: Lieber zu früh als zu spät melden. Auch ein möglicher Schaden sollte dem Versicherer angezeigt werden, selbst wenn noch unklar ist, ob er berechtigt ist.
Ein Bauherr rügt Mängel an einer Tragwerksplanung und droht mit Schadensersatzforderungen. Der Ingenieur meldet den Vorwurf sofort seiner Berufshaftpflichtversicherung – auch wenn die Forderung möglicherweise unberechtigt ist. Dadurch kann der Versicherer frühzeitig prüfen, ob Ansprüche abzuwehren sind, und übernimmt gegebenenfalls die Kosten für Anwälte und Gutachter.
In der Regel innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme. Je nach Versicherungsbedingungen kann auch eine unverzügliche Meldung („ohne schuldhaftes Zögern“) verlangt sein.
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz kürzen oder verweigern, wenn durch die verspätete Meldung Nachteile entstanden sind.
Ja. Auch kleine Schäden oder bloße Anspruchsandrohungen sollten gemeldet werden, da sie später zu größeren Forderungen führen können.
Eine erste Schilderung des Vorfalls, Angaben zu Beteiligten und möglichen Schäden. Später werden weitere Unterlagen oder Gutachten nachgefordert.
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