Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles Zumutbare zu tun, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, und Weisungen des Versicherers zu befolgen (§ 82 VVG).
Die Pflicht beruht auf einem einfachen Gedanken: Wer versichert ist, soll sich nicht anders verhalten als jemand, der den Schaden selbst tragen müsste. Sie greift ab Eintritt des Versicherungsfalls — vorher besteht sie nicht.
Zwei Bestandteile
Wer die Kosten trägt
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für erforderlich halten durfte, sind nach § 83 VVG vom Versicherer zu erstatten — auch dann, wenn die Maßnahme im Ergebnis erfolglos blieb. Wurden die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers ergriffen, sind sie auch über die Versicherungssumme hinaus zu ersetzen.
Rechtsfolgen einer Verletzung
§ 82 VVG unterscheidet nach Verschulden: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz bestehen. Zusätzlich gilt: War die Verletzung ohne Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt der Versicherer verpflichtet — außer bei arglistigem Verhalten.
Abgrenzung
Synonyme: Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht, Rettungspflicht.
Für Planungsbüros hat die Pflicht eine besondere Ausprägung: Ihr wirksamstes Mittel zur Schadenminderung ist meist nicht die Sicherungsmaßnahme, sondern die rechtzeitige Information. Wer einen möglichen Planungsfehler erkennt, kann Bauherrn und ausführendes Unternehmen warnen, bevor weitergebaut wird — das begrenzt den Schaden oft um ein Vielfaches der eigenen Leistung.
Drei Punkte, die dabei zu beachten sind:
Ob und in welchem Umfang Aufwendungen erstattet werden, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk.
Ein Bauingenieur erfährt, dass ein von ihm geplantes Flachdach undicht ist. Der Innenausbau soll in der Folgewoche beginnen.
Er veranlasst eine provisorische Abdeckung, um weitere Durchfeuchtung zu verhindern, informiert den Bauherrn schriftlich über die Gefahr für den anstehenden Ausbau und meldet den Vorgang am selben Tag seiner Berufshaftpflichtversicherung. Die Kosten der Notabdeckung sind Aufwendungen zur Schadenminderung und grundsätzlich erstattungsfähig. Die spätere Sanierung der Dachabdichtung selbst ist dagegen Erfüllung und bleibt bei ihm.
Ab Eintritt des Versicherungsfalls. Vorher besteht sie nicht; danach ist alles Zumutbare zu unternehmen.
Aufwendungen, die Sie für erforderlich halten durften, sind nach § 83 VVG erstattungsfähig — auch wenn sie erfolglos blieben. Auf Weisung ergriffene Maßnahmen sind auch über die Versicherungssumme hinaus zu ersetzen.
Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt. Bleibt die Verletzung ohne Einfluss auf Feststellung und Umfang, bleibt der Versicherer verpflichtet.
Wenn es die Situation erfordert, ja. Bei größerem Umfang sollten Sie vorher eine Weisung des Versicherers einholen.
Nein. Der Hinweis auf eine drohende Gefahr sagt nichts über die Haftungsfrage. Formulieren Sie sachlich zur Gefahr, nicht zur Verantwortung.