Ein Schiedsgericht ist ein privates, von den Parteien vereinbartes Gericht, das anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten entscheidet. Grundlage ist eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht ist eine Alternative zum staatlichen Gericht. Es wird von den Parteien vertraglich bestimmt und tagt meist nichtöffentlich. Die Schiedsrichter werden von den Parteien gewählt, häufig sind es Juristen oder technische Experten mit besonderer Sachkunde, etwa im Bauwesen.
Der Schiedsspruch wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und ist vollstreckbar. Gegen ihn gibt es nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten.
Im Bau- und Planungsrecht wird das Schiedsgericht oft genutzt, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Vorteil sind Fachnähe, Vertraulichkeit und oft kürzere Verfahrensdauer.
Abgrenzung:
Synonyme: Schiedsverfahren, Schiedstribunal, Arbitration.
Für Architekten und Ingenieure ist das Schiedsgericht relevant, wenn Bauverträge oder Architektenverträge eine entsprechende Schiedsklausel enthalten. Im Haftungsfall bedeutet das: Streitigkeiten über Honorare, Mängel oder Schadensersatz werden nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht verhandelt.
Versicherer schließen solche Verfahren oft nicht aus, die Kosten für anwaltliche Vertretung und Abwehr können von der Berufshaftpflicht übernommen werden, sofern der Streit den versicherten Tätigkeitsbereich betrifft.
Ein Bauherr und ein Architekt geraten wegen erheblicher Baukostenüberschreitungen in Streit. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel. Beide Parteien benennen einen Schiedsrichter, gemeinsam bestimmen sie einen Obmann. Nach Anhörung beider Seiten entscheidet das Schiedsgericht verbindlich, dass der Architekt nur teilweise haftet. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien bindend und erspart ein langwieriges staatliches Gerichtsverfahren.
Nur, wenn beide Parteien vor oder nach Entstehen eines Konflikts eine Schiedsvereinbarung schließen (§ 1029 ZPO).
Schnelligkeit, Vertraulichkeit, Fachnähe der Richter und die Bindungswirkung des Schiedsspruchs.
Ja. Schiedsverfahren sind oft kostspieliger als erwartet, da die Parteien die Schiedsrichter selbst bezahlen. Zudem gibt es kaum Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch.
Ja. In der Berufshaftpflicht können die Kosten der Rechtsverteidigung auch im Schiedsverfahren übernommen werden, sofern der Streitfall versichert ist.
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