Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist die Grundlage jedes Schiedsverfahrens: die Abrede, Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht statt dem staatlichen Rechtsweg zuzuweisen (§ 1029 ZPO). Ihre Wirksamkeit hängt an Formanforderungen, die vom Vertragspartner abhängen.
Zwei Formen sind möglich: als Klausel innerhalb eines Bau- oder Architektenvertrags, oder als eigenständige Vereinbarung neben ihm. Rechtlich ist beides eine Schiedsvereinbarung — praktisch entscheidet die Form über die Wirksamkeit.
Die Formvorschrift ist der wichtigste Punkt. Zwischen Unternehmern genügt die Schriftform, auch als Klausel im Hauptvertrag. Ist dagegen ein Verbraucher beteiligt — also ein privater Bauherr —, verlangt § 1031 Abs. 5 ZPO eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde, die keine anderen Vereinbarungen enthält. Eine Schiedsklausel im Architektenvertrag mit einem privaten Bauherrn erfüllt das nicht und ist unwirksam. Wer sie trotzdem aufnimmt, hat keine Vereinbarung, sondern eine Fehlvorstellung.
Was hineingehört
Der Zeitpunkt ist frei. Eine Schiedsvereinbarung lässt sich vor Vertragsschluss treffen oder erst, wenn der Streit bereits da ist. Die zweite Variante hat einen Vorteil: Beide Seiten wissen dann, worum es geht, und können das Verfahren passend zuschneiden.
Abgrenzung
Synonyme: Schiedsvereinbarung, Schiedsabrede.
Für Planungsbüros ergibt sich daraus eine klare Trennlinie. Bei gewerblichen Auftraggebern — Projektentwicklern, Investoren, Bauträgern — ist eine Schiedsklausel im Vertrag der übliche Weg und wirksam. Bei privaten Bauherren führt sie ins Leere; dort braucht es eine gesonderte, ausschließlich dem Schiedsverfahren gewidmete Urkunde.
Prüfen Sie außerdem die Reichweite: Eine Vereinbarung, die nur „Streitigkeiten über das Honorar" erfasst, hilft im Haftungsfall nicht — und umgekehrt bindet eine weit gefasste Klausel auch Ihre Berufshaftpflichtversicherung an dieses Verfahren, obwohl sie an der Vereinbarung nicht beteiligt war. Das gehört vor der Unterschrift abgestimmt.
Ein Architekturbüro verwendet einen Standardvertrag, der eine Schiedsklausel enthält. Es setzt ihn sowohl bei einem Projektentwickler als auch bei einem privaten Bauherrn ein. In beiden Projekten kommt es später zum Streit.
Die Wege trennen sich an der Form. Gegenüber dem Projektentwickler greift die Klausel: Das Schiedsgericht entscheidet, der staatliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Gegenüber dem privaten Bauherrn ist sie unwirksam, weil sie in einem Vertrag steht, der auch andere Vereinbarungen enthält — geklagt wird vor dem Landgericht. Für das Büro heißt das: Zwei ähnliche Fälle laufen in völlig verschiedenen Verfahren, mit unterschiedlichen Kosten und unterschiedlicher Öffentlichkeit. Wer beides mit demselben Vertragsmuster steuern wollte, hat nur eines davon tatsächlich geregelt.
Vor allem ein Formfehler bei Verbraucherbeteiligung — dort ist eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde ohne andere Vereinbarungen erforderlich. Auch unklare Reichweiten führen zu Streit über die Zuständigkeit.
Nur in der gesonderten Urkundenform. Eine Klausel im Architektenvertrag genügt dafür nicht.
Ja, jederzeit. Das hat den Vorteil, dass sich das Verfahren auf den konkreten Konflikt zuschneiden lässt.
Sie legt fest, in welchem Verfahren über den Anspruch entschieden wird — und wirkt damit auf die Prozessführung, die im Schadenfall beim Versicherer liegt. Deshalb gehört sie vorher besprochen.