Ein Schlichtungsverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Konflikten, bei dem ein neutraler Dritter – der Schlichter – einen Lösungsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag ist rechtlich nicht bindend, es sei denn, beide Parteien akzeptieren ihn.
Das Schlichtungsverfahren ist eine Form der alternativen Streitbeilegung (ADR – Alternative Dispute Resolution). Ziel ist es, Konflikte schneller, kostengünstiger und einvernehmlicher zu lösen als durch ein Gerichtsverfahren.
Im Bau- und Architektenrecht kommt das Verfahren häufig bei Honorarstreitigkeiten oder Baumängeln zum Einsatz. Besonders relevant sind die Schlichtungsverfahren vor den Architekten- und Ingenieurkammern, die ausdrücklich in den Kammerordnungen vorgesehen sind.
Merkmale:
Abgrenzung:
Synonyme: außergerichtliche Schlichtung, Streitschlichtung, conciliation.
Für Architekten und Ingenieure bietet das Schlichtungsverfahren die Möglichkeit, Streitigkeiten mit Bauherren, Auftraggebern oder Projektpartnern ohne teure und langwierige Prozesse beizulegen.
Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt in vielen Fällen die Kosten für die Schlichtung, wenn diese zur Abwehr oder Klärung von Ansprüchen dient. Ein frühzeitiges Schlichtungsverfahren kann zudem das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten erhalten.
Ein Architekt fordert sein Honorar ein, der Bauherr hält jedoch Teile der Planung für mangelhaft und verweigert die Zahlung. Beide einigen sich auf ein Schlichtungsverfahren bei der Architektenkammer. Der Schlichter – ein erfahrener Architekt und Jurist – schlägt einen Kompromiss vor: Der Bauherr zahlt einen reduzierten Betrag, der Architekt gewährt eine verlängerte Gewährleistungsfrist. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag, der Konflikt ist beigelegt, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird.
Nein, es ist freiwillig. Manche Kammern empfehlen es jedoch ausdrücklich, bevor ein Rechtsstreit eingeleitet wird.
Die Kosten sind in der Regel deutlich geringer als bei einem Gerichtsverfahren. Bei Kammern gibt es häufig feste Gebührensätze.
Nur, wenn beide Parteien ihn annehmen. Ansonsten bleibt der Weg zu Gericht offen.
Ja, in vielen Fällen werden die Kosten vom Versicherer getragen, sofern es um versicherte Ansprüche im Rahmen der Berufshaftpflicht geht.
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