Definition
Im Schlichtungsverfahren unterbreitet ein neutraler Dritter einen Lösungsvorschlag. Er bindet nur, wenn beide Seiten ihn annehmen — und dann bindet er wie ein Vergleich.
Erklärung / Hintergrund
Die Schlichtung liegt zwischen Mediation und Schiedsverfahren: Anders als der Mediator äußert der Schlichter eine Bewertung der Sache, anders als das Schiedsgericht entscheidet er nicht verbindlich. Er ist in der Regel fachkundig, häufig selbst Architekt oder Ingenieur mit juristischer Zusatzqualifikation.
Die Schlichtungsstellen der Kammern sind für Planungsbüros der praktisch wichtigste Weg. Sie sind in den Kammerordnungen vorgesehen, arbeiten mit festen Gebührensätzen und bringen die Fachnähe mit, an der es staatlichen Gerichten oft fehlt. Ob ein Verfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist, richtet sich nach Landesrecht und Streitwert — in einigen Ländern gibt es dafür Pflichtvorgaben.
Was bei der Annahme des Vorschlags passiert: Aus einem unverbindlichen Vorschlag wird ein Vergleich. Damit gilt dasselbe wie bei jeder Einigung — wer über einen Anspruch verfügt, für den der Versicherer einstehen soll, braucht dessen Zustimmung. Ohne sie leistet er, was rechtlich geschuldet ist, nicht was zugesagt wurde.
Abgrenzung
- Mediation — der Dritte moderiert, ohne einen Vorschlag zu machen.
- Adjudikation — die Entscheidung bindet vorläufig, auch ohne Annahme.
- Schiedsgericht — endgültig und vollstreckbar.
Synonyme: Streitschlichtung, außergerichtliche Schlichtung.
Praxisrelevanz
Für Honorarstreitigkeiten und überschaubare Mängelfälle ist die Schlichtung häufig der wirtschaftlichste Weg — die Kosten liegen deutlich unter denen eines Prozesses, und ein fachkundiger Dritter kommt schneller zur Sache als ein Gericht mit Gutachterauftrag.
Zwei Punkte gehören vorher geklärt. Erstens: Geht es um einen Anspruch gegen Sie, melden Sie ihn, bevor Sie ins Verfahren gehen — die Prüfung liegt beim Versicherer, und ob er die Verfahrenskosten trägt, ergibt sich aus dem Bedingungswerk. Zweitens: Verfolgen Sie selbst eine Honorarforderung, ist das keine Haftpflichtfrage, sondern Rechtsverfolgung; dafür kommt eine Firmenrechtsschutzversicherung in Betracht.
Praxisbeispiel
Ein Architekt fordert sein Schlusshonorar; der Bauherr hält Teile der Planung für mangelhaft und zahlt nicht. Beide rufen die Schlichtungsstelle der Architektenkammer an. Der Schlichter schlägt vor: reduzierte Zahlung, dafür eine Nachbesserung ohne weitere Vergütung.
Der Vorschlag betrifft zwei Ansprüche, die versicherungsrechtlich verschieden liegen. Das Honorar ist die eigene Forderung des Architekten — dafür ist die Berufshaftpflicht nicht zuständig, hier hilft nur ein Rechtsschutz. Die Nachbesserungszusage dagegen berührt einen möglichen Mängelanspruch gegen ihn. Nimmt er den Vorschlag als Paket an, ohne den Versicherer zu fragen, hat er in einem Zug eine Forderung reduziert und eine Verpflichtung übernommen — und für den zweiten Teil möglicherweise niemanden, der mitträgt.
FAQ
Ist der Schlichterspruch bindend?
Nur, wenn beide Parteien ihn annehmen. Dann wirkt er als Vergleich; andernfalls bleibt der Rechtsweg offen.
Ist ein Schlichtungsverfahren verpflichtend?
In der Regel freiwillig. Je nach Bundesland und Streitwert kann vor einer Klage ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben sein.
Was unterscheidet Schlichtung von Mediation?
Der Schlichter bewertet die Sache und macht einen Vorschlag. Der Mediator enthält sich beidem und moderiert nur.
Übernimmt die Versicherung die Kosten?
Geht es um die Abwehr eines versicherten Anspruchs, kommt eine Übernahme in Betracht; der Umfang ergibt sich aus dem Bedingungswerk. Für eigene Forderungen ist ein Rechtsschutz zuständig.
Verwandte Begriffe
- Schiedsgericht – die Stufe mit endgültiger Entscheidung
- Mediation – dieselbe Freiwilligkeit, aber ohne Lösungsvorschlag
- Vertrags- und Honorarrechtsschutz – zuständig, wenn Sie selbst fordern
- Güteverfahren – die Variante mit anerkannter Gütestelle und Wirkung auf die Verjährung
- Adjudikation – die Stufe darüber: vorläufig bindend auch ohne Annahme
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