Schmerzensgeld ist der Ausgleich für immaterielle Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung (§ 253 Abs. 2 BGB). Es tritt neben den Ersatz der materiellen Schäden.
Materielle Schäden lassen sich beziffern — Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflegeaufwand. Das Schmerzensgeld gleicht demgegenüber aus, was sich nicht in Rechnungen abbilden lässt: Schmerzen, Leiden, den Verlust an Lebensqualität.
Zwei Funktionen
Wie die Höhe bestimmt wird
Es gibt keine gesetzlichen Tabellen. Gerichte orientieren sich an veröffentlichten Vergleichsfällen und berücksichtigen Art, Schwere und Dauer der Verletzung, bleibende Folgen, das Alter des Geschädigten sowie den Grad des Verschuldens. Die Spanne reicht von wenigen hundert Euro bis in den sechsstelligen Bereich.
Abgrenzung
Synonyme: immaterieller Schadensersatz, Schmerzensgeldanspruch.
Für Ihr Büro wird Schmerzensgeld dort relevant, wo Planungs- oder Überwachungsfehler zu Personenschäden führen — bei Standsicherheit, Absturzsicherung, Brandschutz oder unzureichender Kontrolle der Baustellensicherung.
Zwei Besonderheiten unterscheiden diese Ansprüche von den üblichen Vermögensschäden:
Beruht die Forderung auf gesetzlicher Haftpflicht und auf Ihrer beruflichen Tätigkeit, gehört sie zum versicherten Risiko. Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Auf einer Baustelle wird ein Passant durch herabfallende Bauteile verletzt. Die Absturzsicherung war unzureichend, und die Objektüberwachung hatte den Mangel nicht beanstandet.
Der Verletzte fordert 20.000 Euro Schmerzensgeld zusätzlich zu den Behandlungskosten. Das Büro meldet den Vorfall seinem Versicherer, der die Haftungsfrage prüft: Bestand eine Überwachungspflicht, war der Mangel bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennbar, und welcher Anteil entfällt auf das ausführende Unternehmen? Je nach Ergebnis wird der Anspruch abgewehrt, gekürzt oder reguliert — in vielen Fällen kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.
Jede Person, die in Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde und der ein Anspruch aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zusteht.
Über veröffentlichte Vergleichsfälle sowie Art, Schwere und Dauer der Verletzung, bleibende Folgen und den Grad des Verschuldens. Feste Tabellen gibt es nicht.
Wenn der Anspruch auf gesetzlicher Haftpflicht beruht und aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgt, gehört er zum versicherten Risiko. Maßgeblich bleibt das Bedingungswerk.
Ja, sofern die psychische Beeinträchtigung medizinisch feststellbar ist und über das hinausgeht, was bei einem solchen Ereignis üblicherweise hinzunehmen ist.
Der Versicherer prüft den Anspruch und wehrt ihn ab, soweit er unberechtigt ist. Diese Abwehr ist Teil des Versicherungsschutzes und wird nicht gesondert berechnet.