Schmerzensgeld

Definition

Schmerzensgeld ist der Ausgleich für immaterielle Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung (§ 253 Abs. 2 BGB). Es tritt neben den Ersatz der materiellen Schäden.


Erklärung / Hintergrund

Materielle Schäden lassen sich beziffern — Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflegeaufwand. Das Schmerzensgeld gleicht demgegenüber aus, was sich nicht in Rechnungen abbilden lässt: Schmerzen, Leiden, den Verlust an Lebensqualität.

Zwei Funktionen

  • Ausgleich — die erlittene Beeinträchtigung soll wirtschaftlich gemildert werden.
  • Genugtuung — der Geschädigte soll eine spürbare Entschädigung für das erlittene Unrecht erhalten. Diese Funktion gewinnt an Gewicht, je schwerer das Verschulden wiegt.

Wie die Höhe bestimmt wird

Es gibt keine gesetzlichen Tabellen. Gerichte orientieren sich an veröffentlichten Vergleichsfällen und berücksichtigen Art, Schwere und Dauer der Verletzung, bleibende Folgen, das Alter des Geschädigten sowie den Grad des Verschuldens. Die Spanne reicht von wenigen hundert Euro bis in den sechsstelligen Bereich.

Abgrenzung

  • Schmerzensgeld — Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen.
  • Materieller Schadensersatz — Ersatz bezifferbarer Nachteile wie Heilkosten oder Verdienstausfall.
  • Personenschaden — der Oberbegriff, der beides umfasst.

Synonyme: immaterieller Schadensersatz, Schmerzensgeldanspruch.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro wird Schmerzensgeld dort relevant, wo Planungs- oder Überwachungsfehler zu Personenschäden führen — bei Standsicherheit, Absturzsicherung, Brandschutz oder unzureichender Kontrolle der Baustellensicherung.

Zwei Besonderheiten unterscheiden diese Ansprüche von den üblichen Vermögensschäden:

  • Sie richten sich häufig von Dritten gegen Sie. Ein verletzter Bauarbeiter oder Passant steht in keinem Vertragsverhältnis zu Ihnen; der Anspruch folgt aus der deliktischen Haftung. Die Erfüllungsausschlüsse, die sonst so oft greifen, spielen hier keine Rolle.
  • Die Abwehr ist ein eigener Wert. Schmerzensgeldforderungen sind der Höhe nach schwer vorhersehbar und werden oft überhöht geltend gemacht. Die Prüfung und Abwehr unberechtigter Ansprüche gehört zum Leistungsumfang einer Berufshaftpflichtversicherung — bei diesem Anspruchstyp häufig der praktisch wichtigere Teil.

Beruht die Forderung auf gesetzlicher Haftpflicht und auf Ihrer beruflichen Tätigkeit, gehört sie zum versicherten Risiko. Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.

Praxisbeispiel

Auf einer Baustelle wird ein Passant durch herabfallende Bauteile verletzt. Die Absturzsicherung war unzureichend, und die Objektüberwachung hatte den Mangel nicht beanstandet.

Der Verletzte fordert 20.000 Euro Schmerzensgeld zusätzlich zu den Behandlungskosten. Das Büro meldet den Vorfall seinem Versicherer, der die Haftungsfrage prüft: Bestand eine Überwachungspflicht, war der Mangel bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennbar, und welcher Anteil entfällt auf das ausführende Unternehmen? Je nach Ergebnis wird der Anspruch abgewehrt, gekürzt oder reguliert — in vielen Fällen kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.


FAQ

Wer hat Anspruch auf Schmerzensgeld?

Jede Person, die in Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde und der ein Anspruch aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zusteht.

Wie wird die Höhe bestimmt?

Über veröffentlichte Vergleichsfälle sowie Art, Schwere und Dauer der Verletzung, bleibende Folgen und den Grad des Verschuldens. Feste Tabellen gibt es nicht.

Ist Schmerzensgeld über die Berufshaftpflicht abgedeckt?

Wenn der Anspruch auf gesetzlicher Haftpflicht beruht und aus der versicherten beruflichen Tätigkeit folgt, gehört er zum versicherten Risiko. Maßgeblich bleibt das Bedingungswerk.

Kann auch seelisches Leid entschädigt werden?

Ja, sofern die psychische Beeinträchtigung medizinisch feststellbar ist und über das hinausgeht, was bei einem solchen Ereignis üblicherweise hinzunehmen ist.

Was passiert bei einer überhöhten Forderung?

Der Versicherer prüft den Anspruch und wehrt ihn ab, soweit er unberechtigt ist. Diese Abwehr ist Teil des Versicherungsschutzes und wird nicht gesondert berechnet.


Verwandte Begriffe

  • Schaden – der Oberbegriff, dessen immaterielle Seite das Schmerzensgeld abbildet
  • Abwehrkosten – bei Schmerzensgeldforderungen oft der praktisch wichtigste Leistungsbestandteil
  • Personenschäden – der Rahmen, in dem Schmerzensgeld neben den materiellen Schäden steht
  • Deliktische Haftung – die typische Anspruchsgrundlage bei verletzten Dritten ohne Vertrag
  • Vermögensschäden – die Gegenkategorie, die bei Planungsfehlern häufiger auftritt