Die Selbstvornahme ist das Recht des Auftraggebers, einen Mangel nach erfolgloser Fristsetzung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§ 637 BGB).
Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer zunächst ein Recht zur zweiten Andienung: Er darf den Mangel selbst beheben. Verweigert er die Nacherfüllung oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, geht dieses Vorrecht verloren — der Bauherr darf dann selbst handeln und die Kosten weiterreichen.
Voraussetzungen
Ersatzfähig sind nur die erforderlichen Aufwendungen. Der Bauherr kann zudem einen Vorschuss verlangen, ohne die Arbeiten vorfinanzieren zu müssen — praktisch der Punkt, an dem eine Forderung schnell konkret wird.
Abgrenzung
Synonyme: Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung in Eigenregie.
Für Ihr Büro ist die Selbstvornahme in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Als Planer beraten Sie den Bauherrn über seine Mängelrechte gegenüber ausführenden Unternehmen und setzen Fristen in seinem Namen. Zugleich kann sich die Selbstvornahme gegen Sie richten, wenn der Mangel auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgeht.
Versicherungsrechtlich ist die Einordnung eindeutig: Ansprüche aus Selbstvornahme sind nach gängigen Bedingungswerken vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie Erfüllungsansprüche sind. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Dritter Ihre Leistung kostenpflichtig nachbessert — genau der Fall, um den es bei der Selbstvornahme geht. Ob daneben ein gedeckter Schadensersatzanspruch besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Daraus folgt ein sehr praktischer Rat: Reagieren Sie auf eine Fristsetzung, bevor sie abläuft. Solange Sie selbst nachbessern, behalten Sie die Kontrolle über Umfang und Kosten. Nach Fristablauf bestimmt der Bauherr, wer zu welchem Preis arbeitet — und die Rechnung landet bei Ihnen.
Ein Bauherr stellt Risse in den Wänden fest, die auf einen Ausführungsfehler zurückgehen. Er fordert das Bauunternehmen zur Nachbesserung auf und setzt eine Frist. Das Unternehmen reagiert nicht.
Nach Fristablauf beauftragt der Bauherr eine andere Firma und verlangt die Kosten zurück — eine zulässige Selbstvornahme. Stellt sich heraus, dass die Rissbildung auch auf eine unzureichende Objektüberwachung zurückgeht, kann das Planungsbüro gesamtschuldnerisch mit in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Mangelbeseitigung bleiben dabei ein Erfüllungsanspruch und damit typischerweise außerhalb des Versicherungsschutzes.
Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert oder eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Ohne diese Voraussetzung trägt der Bauherr die Kosten selbst.
Ja, eine Fristsetzung ist der Regelfall. Entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise, etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung.
Sie gelten als Erfüllungsansprüche und sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes — auch dann nicht, wenn ein Dritter die Nachbesserung ausführt. Ob daneben ein gedeckter Schadensersatzanspruch besteht, hängt vom Bedingungswerk ab.
Die Selbstvornahme erfasst allein die Kosten der Mangelbeseitigung. Schadensersatz umfasst darüber hinausgehende Schäden wie Nutzungsausfall oder beschädigtes Inventar — mit einer anderen Ausgangslage für die Deckung.
Ja. Er muss die Mangelbeseitigung nicht vorfinanzieren, sondern kann einen Vorschuss auf die erforderlichen Aufwendungen fordern.