Selbstvornahme bezeichnet das Recht des Auftraggebers, einen Mangel am Werk selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die Kosten dafür vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§ 637 BGB).
Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer oder Planer) zunächst das Recht, einen Mangel selbst zu beheben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach – etwa weil er die Nachbesserung verweigert oder eine gesetzte Frist verstreichen lässt – darf der Auftraggeber die Mängelbeseitigung selbst durchführen (lassen).
Die Selbstvornahme ist ein wichtiges Druckmittel des Bauherrn und sichert die Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Auftraggeber muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Die Kosten der Selbstvornahme sind vom Auftragnehmer zu erstatten, soweit der Anspruch berechtigt ist.
Abgrenzung:
Synonyme: Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung in Eigenregie.
Für Architekten und Ingenieure ist die Selbstvornahme gleich in zweifacher Hinsicht bedeutsam:
In der Berufshaftpflichtversicherung sind Ansprüche aus Selbstvornahme allerdings in der Regel nicht gedeckt, da sie als Erfüllungsansprüche gelten. Versichert sind nur echte Schadensersatzansprüche, nicht die Kosten für Nachbesserungen am eigenen Werk.
Ein Bauherr stellt Risse in den Wänden fest. Der Unternehmer wird zur Nachbesserung aufgefordert, reagiert jedoch nicht. Nach Fristablauf beauftragt der Bauherr auf eigene Kosten eine andere Firma mit der Sanierung und fordert die Kosten vom ursprünglichen Unternehmer zurück. Dieses Vorgehen stellt eine zulässige Selbstvornahme dar.
Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert oder eine zur Nachbesserung gesetzte Frist erfolglos abläuft.
Ja. Eine Fristsetzung ist in der Regel Voraussetzung, außer sie ist ausnahmsweise entbehrlich (z. B. bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung).
Nein. In der Berufshaftpflicht gelten sie als Erfüllungsansprüche und sind ausgeschlossen. Nur Folgeschäden sind abgedeckt.
Die Selbstvornahme betrifft allein die Kosten der Mängelbeseitigung, während Schadensersatz auch weitere, mittelbare Schäden (z. B. Nutzungsausfall) umfasst.
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