Selbstvornahme

Definition

Selbstvornahme bezeichnet das Recht des Auftraggebers, einen Mangel am Werk selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die Kosten dafür vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen (§ 637 BGB).


Erklärung / Hintergrund

Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer oder Planer) zunächst das Recht, einen Mangel selbst zu beheben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach – etwa weil er die Nachbesserung verweigert oder eine gesetzte Frist verstreichen lässt – darf der Auftraggeber die Mängelbeseitigung selbst durchführen (lassen).

Die Selbstvornahme ist ein wichtiges Druckmittel des Bauherrn und sichert die Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Auftraggeber muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Mangel muss tatsächlich bestehen,
  • der Auftragnehmer muss zur Nacherfüllung aufgefordert worden sein,
  • eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss abgelaufen oder entbehrlich sein.

Die Kosten der Selbstvornahme sind vom Auftragnehmer zu erstatten, soweit der Anspruch berechtigt ist.

Abgrenzung:

  • Selbstvornahme: Beseitigung des Mangels durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers.
  • Schadensersatz: Ausgleich für weitergehende Schäden infolge eines Mangels.
  • Rücktritt oder Minderung: weitere Rechte des Auftraggebers bei erheblichen Mängeln.

Synonyme: Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung in Eigenregie.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Selbstvornahme gleich in zweifacher Hinsicht bedeutsam:

  1. Als Planer müssen sie Bauherren über ihre Rechte bei Mängeln informieren.
  2. Im Haftungsfall kann die Selbstvornahme auch gegen sie geltend gemacht werden, wenn der Mangel auf Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgeht.

In der Berufshaftpflichtversicherung sind Ansprüche aus Selbstvornahme allerdings in der Regel nicht gedeckt, da sie als Erfüllungsansprüche gelten. Versichert sind nur echte Schadensersatzansprüche, nicht die Kosten für Nachbesserungen am eigenen Werk.


Praxisbeispiel

Ein Bauherr stellt Risse in den Wänden fest. Der Unternehmer wird zur Nachbesserung aufgefordert, reagiert jedoch nicht. Nach Fristablauf beauftragt der Bauherr auf eigene Kosten eine andere Firma mit der Sanierung und fordert die Kosten vom ursprünglichen Unternehmer zurück. Dieses Vorgehen stellt eine zulässige Selbstvornahme dar.


FAQ

Wann ist Selbstvornahme erlaubt?

Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert oder eine zur Nachbesserung gesetzte Frist erfolglos abläuft.

Muss ich den Auftragnehmer vorher informieren?

Ja. Eine Fristsetzung ist in der Regel Voraussetzung, außer sie ist ausnahmsweise entbehrlich (z. B. bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung).

Sind Kosten der Selbstvornahme versichert?

Nein. In der Berufshaftpflicht gelten sie als Erfüllungsansprüche und sind ausgeschlossen. Nur Folgeschäden sind abgedeckt.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstvornahme und Schadensersatz?

Die Selbstvornahme betrifft allein die Kosten der Mängelbeseitigung, während Schadensersatz auch weitere, mittelbare Schäden (z. B. Nutzungsausfall) umfasst.


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