SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Er ist nach der Baustellenverordnung (BaustellV) vom Bauherrn zu bestellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) übernimmt die Aufgabe, Gefahren auf Baustellen frühzeitig zu erkennen, abzustimmen und zu dokumentieren. Grundlage ist die BaustellV von 1998, die auf europäische Arbeitsschutzrichtlinien zurückgeht.
Die wesentlichen Aufgaben des SiGeKo:
Der SiGeKo ist kein „Bauleiter“, sondern eine eigene Funktion mit klarem Fokus auf Arbeitsschutz und Gesundheit. Er trägt keine Verantwortung für Bauqualität, sondern für Sicherheit und Koordination.
Abgrenzung:
Synonyme: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Koordinator nach BaustellV.
Für Architekten und Ingenieure ist der SiGeKo in vielen Projekten Pflicht: Immer dann, wenn mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle arbeiten. Die Bestellung ist Aufgabe des Bauherrn – häufig wird diese Pflicht an Planer oder Projektsteuerer delegiert.
Ein nicht bestellter oder unzureichend eingesetzter SiGeKo kann im Schadenfall haftungsrelevant sein. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, wird geprüft, ob der Bauherr seiner Pflicht zur Koordination nachgekommen ist. Versicherungen decken zwar Personenschäden, doch können zusätzliche Bußgelder oder Regressforderungen drohen.
Bei einem Wohnungsneubau sind gleichzeitig Rohbauer, Dachdecker und Elektriker auf der Baustelle. Der Bauherr bestellt keinen SiGeKo. Ein Elektriker stürzt durch eine nicht gesicherte Dachöffnung und verletzt sich schwer. In der Untersuchung wird festgestellt, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gefehlt hat. Der Bauherr haftet für die Versäumnisse – ein klarer Fall, in dem ein SiGeKo die Gefährdung hätte erkennen und verhindern können.
Immer dann, wenn mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind (§ 3 BaustellV).
Der Bauherr ist verpflichtet, ihn zu benennen. Er kann die Aufgabe aber an Dritte delegieren, etwa an Architekten oder Ingenieure.
Fachkenntnisse im Arbeitsschutz, Kenntnisse der Baustellenverordnung und praktische Erfahrung im Bauwesen. Häufig verfügen Architekten oder Bauingenieure über diese Qualifikation.
Grundsätzlich der Bauherr. Kommt es zu einem Unfall, kann er zivilrechtlich und ordnungsrechtlich belangt werden.
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