Stundung bedeutet die vertraglich vereinbarte Verschiebung der Fälligkeit einer Forderung. Der Schuldner muss die Leistung nicht sofort erbringen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Stundung ist ein wichtiges Instrument im Vertrags- und Schuldrecht (§ 311 Abs. 1 BGB). Sie setzt eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus und bewirkt, dass die Forderung bestehen bleibt, aber die Durchsetzbarkeit zeitlich gehemmt ist.
Typische Anwendungsfälle:
Wesentliche Merkmale:
Abgrenzung:
Synonyme: Zahlungsaufschub, Fälligkeitsaufschub, Moratorium.
Für Architekten und Ingenieure ist die Stundung insbesondere bei Honoraransprüchen wichtig. Wenn ein Bauherr vorübergehend nicht zahlen kann, lässt sich mit einer Stundungsvereinbarung das Risiko eines endgültigen Zahlungsausfalls vermeiden, ohne auf die Forderung zu verzichten.
Auch Versicherer arbeiten mit Stundungen, z. B. wenn Versicherungsnehmer in Zahlungsschwierigkeiten geraten – allerdings kann eine ausbleibende Beitragszahlung ohne Absprache zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Ein Architekt hat gegenüber einem Bauherrn ein Honorar von 50.000 € offen. Der Bauherr bittet um Zahlungsaufschub, da die Bankauszahlung sich verzögert. Beide vereinbaren eine Stundung von 3 Monaten. Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber erst später fällig. Für die Zeit der Stundung werden Zinsen vereinbart.
Ja, eine schriftliche Vereinbarung ist dringend zu empfehlen, auch wenn mündliche Absprachen wirksam sein können.
Nein. Die Forderung bleibt bestehen, nur die Fälligkeit verschiebt sich.
Ja, Versicherer bieten bei Zahlungsproblemen häufig Stundungen an. Der Versicherungsschutz bleibt nur bestehen, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.
Bei einer Ratenzahlung wird der Betrag in Teilzahlungen aufgesplittet. Eine Stundung bedeutet dagegen einen einmaligen Zahlungsaufschub.
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