Stundung

Definition

Stundung ist die vereinbarte Verschiebung der Fälligkeit einer Forderung. Der Anspruch bleibt unverändert bestehen; er kann nur vorübergehend nicht durchgesetzt werden. Ohne Vereinbarung liegt keine Stundung vor, sondern schlicht Nichtzahlung.


Erklärung / Hintergrund

Der letzte Satz der Definition trägt die ganze Bedeutung des Begriffs. Eine Stundung und ein stillschweigendes Zuwarten sehen von außen gleich aus — die Rechtsfolgen sind gegensätzlich.

Was die Stundung bewirkt

  • Kein Verzug. Was nicht fällig ist, kann nicht verspätet sein. Damit entfallen Verzugszinsen und eine an den Zahlungstermin geknüpfte Vertragsstrafe.
  • Hemmung der Verjährung. Solange der Schuldner aufgrund der Vereinbarung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter (§ 205 BGB). Wer dagegen nur wartet, ohne etwas zu vereinbaren, sieht seiner Honorarforderung beim Verjähren zu.
  • Der Anspruch bleibt unangetastet. Anders als beim Erlass wird auf nichts verzichtet; anders als bei einer Ratenzahlung wird der Betrag nicht aufgeteilt, sondern nur später fällig.

Abgrenzung

  • Erlass — der Anspruch geht unter.
  • Ratenzahlung — die Forderung wird in Teilbeträge zerlegt, jeder mit eigener Fälligkeit.
  • Verjährung — der Anspruch bleibt bestehen, wird aber dauerhaft nicht mehr durchsetzbar; die Stundung schiebt genau das hinaus.
  • Zahlungsverzug — der Gegenbegriff: Fälligkeit ohne Vereinbarung und ohne Zahlung.

Synonyme: Zahlungsaufschub, Fälligkeitsaufschub, Moratorium.


Praxisrelevanz

Für Planungsbüros ist die Stundung auf beiden Seiten des Schreibtischs bedeutsam.

Beim eigenen Honorar ist sie das Mittel, einem zahlungsschwachen Bauherrn entgegenzukommen, ohne den Anspruch zu gefährden — vorausgesetzt, sie wird schriftlich festgehalten. Halten Sie Zeitraum, Betrag und Verzinsung fest; eine mündliche Zusage ist wirksam, aber im Streit kaum zu beweisen, und dann läuft die Frist ungebremst weiter.

Beim eigenen Versicherungsbeitrag steht mehr auf dem Spiel als Geld. Bleibt ein Beitrag unbezahlt, kann der Versicherer nach den Regeln des VVG bei der Erstprämie zurücktreten und bei Folgebeiträgen nach qualifizierter Mahnung leistungsfrei werden — im Schadenfall stünde Ihr Büro ohne Schutz da. Eine vorher vereinbarte Stundung verhindert das, weil keine Fälligkeit besteht. Sprechen Sie deshalb bei Liquiditätsengpässen mit Ihrem Makler, bevor die Mahnung kommt: Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Ernstfall greift, kann an dieser einen Absprache hängen.

Praxisbeispiel

Zwei Büros haben je eine offene Schlussrechnung über 50.000 Euro. Beide Bauherren bitten um Aufschub, weil die Bankauszahlung sich verzögert. Das erste Büro schickt eine kurze Bestätigung: Fälligkeit verschoben auf den 30. September, Verzinsung vereinbart. Das zweite sagt am Telefon zu und legt den Vorgang zur Seite.

Beide warten. Nur bei einem steht die Uhr. Im ersten Fall ist die Verjährung gehemmt, solange die Vereinbarung gilt — die Forderung bleibt durchsetzbar. Im zweiten läuft die Frist weiter, und wenn der Bauherr sich später auf Verjährung beruft, muss das Büro die Stundungsabrede beweisen. Gelingt das nicht, ist die Forderung wirtschaftlich verloren, obwohl sie inhaltlich nie bestritten war.


FAQ

Muss eine Stundung schriftlich vereinbart werden?

Wirksam ist auch eine mündliche Absprache. Beweisbar ist in der Regel nur die schriftliche — und ohne Beweis verhält sich die Stundung im Streit wie ein bloßes Zuwarten.

Was passiert mit der Verjährung während der Stundung?

Sie ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund der Vereinbarung nicht leisten muss. Der Hemmungszeitraum wird nicht mitgerechnet.

Kann ein Versicherungsbeitrag gestundet werden?

Das ist Vereinbarungssache mit dem Versicherer. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Absprache muss vor Eintritt der Fälligkeit stehen, nicht erst nach der Mahnung.

Worin unterscheiden sich Stundung und Ratenzahlung?

Die Stundung verschiebt die Fälligkeit des gesamten Betrags, die Ratenzahlung zerlegt ihn in mehrere Beträge mit je eigener Fälligkeit. Beides lässt sich kombinieren.


Verwandte Begriffe

  • Termine – die Fälligkeit, die durch eine Stundung verschoben wird
  • Verjährung – die Frist, die während der Stundung gehemmt ist
  • Konventionalstrafe – kann an einen Zahlungstermin anknüpfen und entfällt, solange gestundet ist
  • Vertragsstrafe – dieselbe Wirkung im deutschen Recht: keine Fälligkeit, kein Verzug, keine Strafe
  • Überschreitung – der Fall ohne Vereinbarung, in dem die Frist einfach überschritten wird