Die Teilabnahme ist die vertraglich oder gesetzlich geregelte Möglichkeit, dass ein Bauherr oder Auftraggeber einzelne, bereits erbrachte Leistungen eines Architekten, Ingenieurs oder Bauunternehmers vor Fertigstellung des Gesamtwerks abnimmt (§ 650s BGB) .
Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurde die Teilabnahme als eigenständige Regelung eingeführt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Architekten- und Ingenieurleistung oft über einen langen Zeitraum bis in die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) reicht. Ohne Teilabnahme begann die Gewährleistungsfrist des Architekten erst mit Abschluss der Objektbetreuung – faktisch bis zu 10 Jahre nach Bauabnahme.
Die Teilabnahme löst dieses Problem:
Abgrenzung
Synonyme: Teilweise Abnahme, Abnahme einzelner Leistungsabschnitte.
Für Architekten und Ingenieure ist die Teilabnahme ein wichtiges Instrument, um ihre Haftungsdauer zu begrenzen. Ohne sie besteht das Risiko, dass sie gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haften – auch noch Jahre nach Ablauf dessen Gewährleistungsfrist.
Durch Teilabnahme können Planer ihre Leistungen rechtlich „abschließen“ und klare Fristen setzen. Sie sollten aktiv auf den Bauherrn zugehen und die Teilabnahme einfordern, da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt.
Ein Architekt begleitet ein Bauprojekt bis in die Leistungsphase 9. Das Gebäude wird 2025 fertiggestellt und abgenommen. Ohne Teilabnahme würde seine Gewährleistung erst mit Ende der fünfjährigen Gewährleistung des Bauunternehmers beginnen – also 2030 – und bis 2035 laufen. Mit einer Teilabnahme der Leistungen bis LPh 8 bereits 2025 startet die Gewährleistungsfrist sofort und endet 2030. Damit reduziert sich die Haftungsdauer erheblich.
Nein. § 650s BGB sieht die Teilabnahme als Kann-Vorschrift vor. Der Architekt muss sie aktiv einfordern.
Grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Abnahme vollständig erbrachten Leistungen, z. B. die Leistungsphasen 1–8 nach HOAI.
Sie verhindert eine überlange Haftung, die sich aus der Kopplung an die LPh 9 (Objektbetreuung) ergeben würde.
Ja, bei berechtigten Mängeln. Lehnt er sie ohne Grund ab, kann der Architekt die Abnahme notfalls gerichtlich durchsetzen.
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