Teilabnahme

Definition

Die Teilabnahme ist die vertraglich oder gesetzlich geregelte Möglichkeit, dass ein Bauherr oder Auftraggeber einzelne, bereits erbrachte Leistungen eines Architekten, Ingenieurs oder Bauunternehmers vor Fertigstellung des Gesamtwerks abnimmt (§ 650s BGB) .

Erklärung / Hintergrund

Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurde die Teilabnahme als eigenständige Regelung eingeführt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Architekten- und Ingenieurleistung oft über einen langen Zeitraum bis in die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) reicht. Ohne Teilabnahme begann die Gewährleistungsfrist des Architekten erst mit Abschluss der Objektbetreuung – faktisch bis zu 10 Jahre nach Bauabnahme.

Die Teilabnahme löst dieses Problem:

  • Rechtsgrundlage: § 650s BGB.
  • Inhalt: Der Architekt oder Ingenieur kann nach Abschluss der Leistungen der bauausführenden Unternehmer die Abnahme seiner bisherigen Leistungen verlangen.
  • Folge: Die Gewährleistungsfrist für die bereits erbrachten Leistungen beginnt früher.
  • Praxisnutzen: Eine sinnvolle Möglichkeit, die Haftungsdauer für die Leistungsphasen 1–8 auf die regulären fünf Jahre zu begrenzen.

Abgrenzung

  • Gesamtabnahme: Bezieht sich auf das gesamte Werk, z. B. das Bauwerk oder die vollständige Architektenleistung.
  • Teilabnahme: Betrifft nur abgeschlossene Teilleistungen (z. B. bis LPh 8).
  • Abnahme durch Nutzung: Wenn das Werk in Gebrauch genommen wird, kann das als konkludente Abnahme gelten, ersetzt aber keine ausdrücklich vereinbarte Teilabnahme.

Synonyme: Teilweise Abnahme, Abnahme einzelner Leistungsabschnitte.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Teilabnahme ein wichtiges Instrument, um ihre Haftungsdauer zu begrenzen. Ohne sie besteht das Risiko, dass sie gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haften – auch noch Jahre nach Ablauf dessen Gewährleistungsfrist.
Durch Teilabnahme können Planer ihre Leistungen rechtlich „abschließen“ und klare Fristen setzen. Sie sollten aktiv auf den Bauherrn zugehen und die Teilabnahme einfordern, da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt.

Praxisbeispiel

Ein Architekt begleitet ein Bauprojekt bis in die Leistungsphase 9. Das Gebäude wird 2025 fertiggestellt und abgenommen. Ohne Teilabnahme würde seine Gewährleistung erst mit Ende der fünfjährigen Gewährleistung des Bauunternehmers beginnen – also 2030 – und bis 2035 laufen. Mit einer Teilabnahme der Leistungen bis LPh 8 bereits 2025 startet die Gewährleistungsfrist sofort und endet 2030. Damit reduziert sich die Haftungsdauer erheblich.

FAQ

Ist die Teilabnahme Pflicht?

Nein. § 650s BGB sieht die Teilabnahme als Kann-Vorschrift vor. Der Architekt muss sie aktiv einfordern.

Welche Leistungen können teilabgenommen werden?

Grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Abnahme vollständig erbrachten Leistungen, z. B. die Leistungsphasen 1–8 nach HOAI.

Warum ist die Teilabnahme für Architekten wichtig?

Sie verhindert eine überlange Haftung, die sich aus der Kopplung an die LPh 9 (Objektbetreuung) ergeben würde.

Kann der Bauherr die Teilabnahme verweigern?

Ja, bei berechtigten Mängeln. Lehnt er sie ohne Grund ab, kann der Architekt die Abnahme notfalls gerichtlich durchsetzen.

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