Die Titulardeckung ist eine besondere Deckungsform in der Berufshaftpflichtversicherung, bei der der Versicherer auch für Schadensersatzforderungen aufkommt, die auf einem gerichtlichen Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich) beruhen – selbst wenn die Rechtslage eigentlich unklar oder zweifelhaft ist.
Normalerweise prüft der Haftpflichtversicherer zunächst, ob ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer überhaupt besteht. Unbegründete Forderungen werden abgewehrt (sog. passiver Rechtsschutz).
Bei der Titulardeckung verpflichtet sich der Versicherer, auch dann zu leisten, wenn:
Die Klausel dient der Rechtssicherheit: Der Versicherungsnehmer wird nicht gezwungen, selbst das Risiko zu tragen, wenn ein Gericht zu seinen Ungunsten entscheidet.
Abgrenzung:
Synonyme: Deckung bei gerichtlichem Titel, Urteilsdeckung.
Für Architekten und Ingenieure ist die Titulardeckung besonders wichtig, da Gerichtsverfahren im Baurecht komplex sind und Urteile nicht immer die tatsächliche Haftungslage widerspiegeln.
Beispiel: Ein Gericht verurteilt einen Architekten zur Zahlung von Schadensersatz, obwohl die juristische Verantwortung zwischen mehreren Beteiligten eigentlich strittig war. Mit Titulardeckung muss der Versicherer den Schaden dennoch regulieren.
Ein Ingenieur wird vom Bauherrn auf 200.000 € Schadensersatz verklagt. Obwohl der Anspruch aus Sicht des Versicherers nur teilweise gerechtfertigt ist, verliert der Ingenieur das Verfahren und wird voll verurteilt. Da die Police eine Titulardeckung vorsieht, übernimmt der Versicherer auch den Teil der Forderung, der juristisch zweifelhaft war.
Der Versicherungsnehmer ist vor dem Risiko geschützt, nach einem Gerichtsurteil trotz schwacher Rechtslage selbst zahlen zu müssen.
Nein. Es geht nur um titulierte Ansprüche. Vertragserfüllungsansprüche oder Vorsatzschäden bleiben ausgeschlossen.
Nein. Sie muss explizit in den Bedingungen enthalten sein oder als Zusatz vereinbart werden.
Ja, sofern es sich um einen gerichtlich protokollierten Vergleich handelt.
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