Die Titulardeckung ist eine Klausel, nach der der Versicherer für Schadensersatzforderungen einsteht, die durch einen rechtskräftigen Titel — Urteil, Vollstreckungsbescheid oder gerichtlichen Vergleich — festgestellt sind.
Der Regelfall in der Haftpflichtversicherung ist die eigene Prüfung: Der Versicherer beurteilt, ob ein Anspruch besteht, wehrt unberechtigte Forderungen ab und reguliert berechtigte. Diese Doppelfunktion aus Abwehr und Freistellung ist der Kern des Versicherungsschutzes.
Daraus kann eine unangenehme Konstellation entstehen: Ein Gericht verurteilt Sie, während der Versicherer den Anspruch weiterhin für unbegründet hält. Ohne besondere Regelung stünden Sie zwischen beiden Positionen — mit einem vollstreckbaren Titel gegen sich und einem Versicherer, der die Leistung ablehnt.
Genau hier setzt die Titulardeckung an: Sie knüpft die Leistungspflicht an das Bestehen des Titels und nimmt dem Versicherungsnehmer damit das Risiko einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung ab.
Was die Klausel nicht bewirkt
Abgrenzung
Synonyme: Urteilsdeckung, Deckung bei gerichtlichem Titel.
Für Ihr Büro ist die Klausel dort wertvoll, wo Bauprozesse typischerweise unübersichtlich sind: bei mehreren Beteiligten, strittiger Verursachungsquote und einer Beweisaufnahme, die sich über Jahre und mehrere Gutachten zieht. Gerichte entscheiden in solchen Verfahren nicht immer so, wie es der Versicherer bewertet hätte.
Zwei praktische Hinweise:
Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine solche Klausel enthält und wie weit sie reicht, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro wird auf 200.000 Euro in Anspruch genommen. Der Versicherer hält die Forderung nur teilweise für begründet und führt das Verfahren. Nach mehreren Gutachten verurteilt das Gericht das Büro in voller Höhe.
Mit Titulardeckung trägt der Versicherer den gesamten titulierten Betrag, auch soweit er dessen Berechtigung weiterhin anders beurteilt. Ohne die Klausel bliebe der strittige Teil offen. Unverändert bleibt allerdings: Wäre ein Teil der Forderung auf Nacherfüllung gerichtet gewesen, bliebe dieser Teil auch mit Titel außerhalb des Versicherungsschutzes.
Sie schützt davor, nach einem für Sie ungünstigen Urteil zwischen Gericht und Versicherer zu stehen — der Versicherer leistet auf Grundlage des Titels.
Nein. Ausgeschlossene Ansprüche bleiben ausgeschlossen, und die Deckungssumme gilt unverändert. Die Klausel betrifft nur die Beurteilung der Berechtigung.
Nein. Sie muss im Bedingungswerk vorgesehen oder gesondert vereinbart sein. Ein Blick in die Bedingungen lohnt.
Bei gerichtlich protokollierten Vergleichen in der Regel ja. Bei außergerichtlichen Einigungen kommt es auf die Abstimmung mit dem Versicherer an.
Davon ist abzuraten. Die Prozessführung liegt beim Versicherer; eigenmächtiges Handeln kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden und zu Kürzungen führen.