Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) ist ein deutsches Gesetz, das die Haftung für Umwelteinwirkungen regelt. Es verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen, für Schäden an Menschen, Sachen und der Umwelt einzustehen – auch ohne eigenes Verschulden (Gefährdungshaftung).
Das Umwelthaftungsgesetz trat 1991 in Kraft und ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie andere Spezialgesetze. Ziel ist es, Geschädigten von Umwelteinwirkungen einen direkten Ersatzanspruch zu geben und Betreiber umweltrelevanter Anlagen stärker in die Verantwortung zu nehmen.
Wesentliche Inhalte:
Betroffene Anlagen sind z. B.:
Abgrenzung:
Synonyme: UmweltHG, Gesetz über die Haftung für Umwelteinwirkungen.
Für Architekten und Ingenieure ist das UmweltHG indirekt bedeutsam:
Eine Baufirma errichtet eine Tankstelle. Jahre später tritt durch eine fehlerhafte Ausführung Öl ins Erdreich und verunreinigt das Grundwasser. Der Betreiber wird nach dem Umwelthaftungsgesetz haftbar gemacht. Da die Ursache im Bau begründet liegt, nimmt der Betreiber Regress beim Bauunternehmen, das wiederum seine Berufshaftpflichtversicherung einschalten muss.
Das BGB setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus. Das UmweltHG sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vor.
Der Betreiber der umweltgefährdenden Anlage, nicht zwingend der Eigentümer oder Nutzer des Grundstücks.
Nicht der Geschädigte muss die Schadensursache beweisen, sondern der Betreiber muss nachweisen, dass seine Anlage den Schaden nicht verursacht hat.
Nur, wenn eine entsprechende Umweltdeckung vereinbart ist. Standardpolicen enthalten oft Sublimite oder Ausschlüsse.
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