Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Anspruch besteht fort, der Schuldner darf die Leistung aber dauerhaft verweigern.
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt und dient der Rechtssicherheit: Nach einer bestimmten Zeit soll niemand mehr mit alten Forderungen konfrontiert werden, deren Aufklärung kaum noch möglich ist.
Die für Planungsbüros wichtigen Fristen
Der Beginn ist die eigentliche Streitfrage
Nicht der Fehler löst die Frist aus, sondern die Abnahme. Bei Architektenleistungen ist deshalb entscheidend, wann die eigene Leistung abgenommen wurde — bei Beauftragung bis zur Leistungsphase 9 kann sich das um Jahre nach hinten verschieben. Eine Teilabnahme kann die Frist für den abgenommenen Teil vorziehen.
Hemmung
Die Frist läuft nicht ununterbrochen. Sie ist unter anderem gehemmt während schwebender Verhandlungen, durch Klageerhebung, Mahnbescheid oder ein selbständiges Beweisverfahren. Die Zeit der Hemmung wird nicht mitgerechnet — was den tatsächlichen Ablauf oft weit über fünf Jahre hinausschiebt.
Abgrenzung
Die Verjährung wirkt für Ihr Büro in beide Richtungen — als Schutz und als Risiko.
Als Schutz: Sie ist die wirksamste Einrede gegen späte Forderungen. Sie wirkt allerdings nicht von selbst. Ein Gericht prüft die Verjährung nicht von Amts wegen; Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen. Wer das versäumt, wird verurteilt, obwohl der Anspruch längst verjährt war.
Als Risiko: Eigene Honorarforderungen verjähren nach drei Jahren — deutlich schneller, als viele erwarten. Wer eine Schlussrechnung liegen lässt, verliert den Anspruch.
Der versicherungsrechtliche Zusammenhang wird häufig übersehen: Verjährungsfrist und Nachhaftung sind zwei verschiedene Uhren. Die Verjährung bestimmt, wie lange der Bauherr Sie in Anspruch nehmen kann. Die Nachhaftung bestimmt, wie lange Ihre Berufshaftpflichtversicherung dafür einsteht. Läuft die Nachhaftung früher ab als die durch Hemmung verlängerte Verjährung, haften Sie persönlich für einen Anspruch, der noch durchsetzbar ist.
Besondere Vorsicht bei vertraglich verlängerten Gewährleistungsfristen: Sie dehnen die Verjährung aus, ohne dass sich der Versicherungsschutz automatisch mitverlängert.
Ein Architekturbüro plant ein Einfamilienhaus, die Abnahme erfolgt im Mai. Nach vier Jahren treten Feuchtigkeitsschäden auf, der Bauherr verlangt Schadensersatz.
Der Anspruch ist nicht verjährt — die Fünfjahresfrist läuft noch. Es folgen achtzehn Monate Verhandlungen und ein selbständiges Beweisverfahren; während dieser Zeit ist die Verjährung gehemmt. Als der Bauherr schließlich klagt, sind seit der Abnahme mehr als sechs Jahre vergangen, der Anspruch ist gleichwohl durchsetzbar. Wäre die Nachhaftung des Büros zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, stünde die Forderung ohne Versicherungsschutz im Raum.
Mit der Abnahme der Leistung, nicht mit dem Fehler oder der Fertigstellung. Bei Planungsleistungen kommt es auf die Abnahme der eigenen Leistung an.
In Grenzen ja. Eine Verkürzung in vorformulierten Verträgen scheitert bei Bauwerken regelmäßig an der Inhaltskontrolle. Verlängerungen sind eher möglich — mit Folgen für den Versicherungsschutz.
Unter anderem schwebende Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid und das selbständige Beweisverfahren. Die Zeit der Hemmung zählt nicht mit.
Dass Sie sich aktiv darauf berufen müssen. Ohne diese Einrede kann ein Gericht einen verjährten Anspruch zusprechen.
In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde — deutlich kürzer als die Frist für Mängelansprüche gegen Sie.