Definition
Die Abnahme ist der rechtlich bedeutsame Akt, bei dem der Auftraggeber das vom Auftragnehmer erstellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme gehen Gefahr, Nutzen sowie wesentliche Rechte und Pflichten auf den Auftraggeber über (§ 640 BGB).
Erklärung / Hintergrund
Die Abnahme ist einer der wichtigsten Meilensteine in Bau- und Planungsverträgen. Sie markiert den Übergang von der Erfüllungsphase in die Gewährleistungsphase. Durch die Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Kleine Mängel hindern die Abnahme nicht, müssen aber dokumentiert und behoben werden.
Rechtsfolgen der Abnahme:
- Gefahrübergang: Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber das Risiko für zufällige Beschädigungen oder Zerstörungen.
- Fälligkeit der Vergütung: Die Vergütung wird in der Regel mit Abnahme fällig (§ 641 BGB).
- Beginn der Verjährungsfristen: Gewährleistungsfristen starten mit der Abnahme (§ 634a BGB).
- Beweislastumkehr: Vor Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel.
Wichtige Varianten:
- Förmliche Abnahme: schriftlich oder protokolliert, häufig im Bauwesen üblich.
- Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB): Wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht reagiert oder die Nutzung aufnimmt.
- Teilabnahme: Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen des Werkes.
Abgrenzung: Nicht zu verwechseln mit der Abnahme von Leistungen nach HOAI, die sich auf Planungsphasen bezieht, oder der Übergabe im Mietrecht.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Abnahme doppelt wichtig: Zum einen als betreuende Instanz für den Bauherrn im Rahmen der Objektüberwachung (HOAI-Leistungsphase 8), zum anderen in der eigenen Rolle als Werkunternehmer (z. B. bei Gutachten oder Generalplanerleistungen).
Ein falsches Management der Abnahme kann gravierende Folgen haben: Wird z. B. zu früh abgenommen, können Mängelrechte verloren gehen. Wird die Abnahme verzögert, blockiert das die Vergütung und kann zu Streitigkeiten führen. Deshalb ist eine rechtssichere Abnahme oft Gegenstand von Schulungen und Beratungen.
Praxisbeispiel
Ein Architekt begleitet die Errichtung eines Bürogebäudes. Nach Fertigstellung wird eine förmliche Abnahme mit allen Beteiligten durchgeführt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem kleinere Restmängel (z. B. Malerarbeiten) dokumentiert sind. Mit der Unterschrift gilt das Werk als abgenommen, die Vergütung wird fällig und die fünfjährige Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen. Der Bauherr kann die Restmängel dennoch innerhalb angemessener Frist geltend machen.
FAQ
Ist die Abnahme Pflicht?
Ja, die Abnahme ist im Werkvertragsrecht zwingend vorgesehen. Ohne Abnahme wird die Vergütung grundsätzlich nicht fällig, und Gewährleistungsfristen beginnen nicht zu laufen.
Kann eine Abnahme verweigert werden?
Nur, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist. Kleinere, unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
Was passiert bei fiktiver Abnahme?
Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder nutzt er das Werk vorbehaltlos, gilt die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt.
Welche Rolle spielt der Architekt bei der Abnahme?
Architekten unterstützen Bauherren bei der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Abnahme. Gleichzeitig müssen sie auf Risiken wie fiktive Abnahmen, Beweislastwechsel und Beginn der Verjährungsfristen hinweisen.
Kann es Teilabnahmen geben?
Ja. Besonders bei größeren Projekten können abgeschlossene Teile gesondert abgenommen werden. Das hat Auswirkungen auf Vergütung, Gefahrübergang und Fristen.
Verwandte Begriffe
- [Teilabnahme]
- [Werkvertrag]
- HOAI
- [Mangel]
- [aaRdT – allgemein anerkannte Regeln der Technik]
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