Verkehrssicherungspflichten sind rechtliche Pflichten, Gefahrenquellen so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass daraus keine unzumutbaren Risiken für andere entstehen.
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Grundprinzip der Haftung nach § 823 BGB (Deliktshaftung). Jeder, der eine Gefahrenlage schafft oder beherrscht, muss Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern.
Im Bau- und Planungswesen bedeutet das:
Inhalte der Verkehrssicherungspflicht:
Abgrenzung:
Synonyme: Sicherungspflichten, Pflichten zur Gefahrenabwehr.
Für Architekten und Ingenieure ist die Verkehrssicherungspflicht besonders bei Bauüberwachungsaufträgen relevant. Werden offensichtliche Gefahren auf der Baustelle nicht erkannt oder nicht an den Bauherrn und die Unternehmer weitergegeben, können Architekten mithaften. Verstöße führen oft zu Personenschäden, die zu besonders hohen Schadenssummen führen. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt in diesen Fällen vor den finanziellen Folgen.
Ein Architekt übernimmt die Bauüberwachung für ein Wohnhaus. Auf der Baustelle ist ein Baugrubenrand ungesichert. Ein Passant stürzt hinein und verletzt sich schwer. Da der Architekt die Gefahrenquelle bei einer Begehung hätte erkennen und auf die Sicherung hinwirken müssen, verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht. Die Haftpflichtversicherung prüft und übernimmt berechtigte Ansprüche des Verletzten.
Primär der Bauherr, delegiert aber häufig an Bauleiter, Architekten oder Ingenieure sowie die ausführenden Unternehmen.
Ja. Sie bestehen auch z. B. für Grundstückseigentümer (Streupflicht bei Glätte) oder Betreiber von Gebäuden.
Nein, sie bestehen unabhängig von Verträgen. Allerdings kann durch klare Verantwortungszuweisungen geregelt werden, wer im Innenverhältnis haftet.
Nein. Sie müssen im Rahmen ihrer Beauftragung Gefahren erkennen und auf deren Beseitigung hinwirken. Für eigenständige Sicherungsmaßnahmen sind meist Bauunternehmer zuständig.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ab, sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.
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