Verschulden ist der Vorwurf, den man jemandem für sein Verhalten macht. Es liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor und ist Voraussetzung fast jeder Haftung (§ 276 BGB).
Ohne Verschulden keine Haftung — das ist die Grundregel. Sie erklärt, warum in einem Bauprozess selten über den Fehler gestritten wird, sondern fast immer darüber, ob er vorwerfbar war.
Die Abstufungen
Der Maßstab ist objektiv
§ 276 Abs. 2 BGB stellt auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ab. Maßgeblich ist also nicht, was Sie persönlich leisten konnten, sondern was von einem durchschnittlichen Angehörigen Ihres Berufsstands in vergleichbarer Lage zu erwarten war. Wer eine Leistung übernimmt, muss sie beherrschen — fehlende Erfahrung entlastet nicht, sie kann den Vorwurf sogar begründen.
Wer was beweisen muss
Fremdes Verschulden
Nach § 278 BGB haften Sie gegenüber dem Auftraggeber für das Verschulden von Mitarbeitenden und beauftragten Fachplanern wie für eigenes — ohne Entlastungsmöglichkeit. Im Deliktsrecht gilt § 831 BGB mit der Möglichkeit, sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung zu entlasten.
Synonyme: Vorwerfbarkeit, schuldhaftes Verhalten.
Für Ihr Büro ist die entscheidende Beobachtung, dass die Verschuldensfrage zweimal gestellt wird — mit unterschiedlichen Schwellen.
Diese zweite Schwelle ist die praktisch riskantere. Die bewusste Abweichung von einer Norm, die stillschweigend übergangene Bedenkenanmeldung, das „das haben wir immer so gemacht" trotz besseren Wissens — solche Konstellationen sind keine bloße Fahrlässigkeit mehr.
Praktisch bedeutet das: Dokumentieren Sie, warum Sie sich für eine Lösung entschieden haben. Eine nachvollziehbar begründete Fehlentscheidung ist Fahrlässigkeit und versicherbar. Eine undokumentierte Abweichung vom Regelwerk lässt sich schwerer davon abgrenzen. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk und den dortigen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro plant eine Abdichtung, die von der einschlägigen Fachregel abweicht. Nach zwei Jahren dringt Feuchtigkeit ein.
Beruhte die Abweichung auf einem Versehen bei der Detailausarbeitung, liegt Fahrlässigkeit vor — das Büro haftet in voller Höhe, der Schaden gehört aber zum versicherten Risiko. Wurde die Abweichung dagegen bewusst gewählt, weil die regelkonforme Lösung teurer war, und ist das nicht mit dem Bauherrn abgestimmt und dokumentiert, steht der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung im Raum. Derselbe Schaden, dieselbe Haftung — aber möglicherweise ohne Deckung.
Der Vorwurf, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben. Ohne ihn besteht in der Regel keine Haftung.
Vorsatz sowie grobe, einfache und leichteste Fahrlässigkeit. Für die Haftung genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
Nein. Das Schadensersatzrecht kennt keine Quotelung nach Verschuldensgrad — gehaftet wird in voller Höhe.
Beim Vorsatz und, je nach Bedingungswerk, bei der wissentlichen Pflichtverletzung. Fahrlässigkeit ist das versicherte Risiko.
Nein. Der Maßstab ist objektiv: Wer eine Leistung übernimmt, muss sie beherrschen.