Verschulden bezeichnet im rechtlichen Sinn die persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. Es setzt voraus, dass jemand eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht und dafür haftbar gemacht werden kann.
Das Verschuldensprinzip ist ein zentrales Element des deutschen Zivilrechts und insbesondere in § 276 BGB geregelt. Danach gilt:
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Wer gegen anerkannte Regeln der Technik oder Vertragspflichten verstößt, kann bei nachweisbarem Verschulden haftbar gemacht werden.
Besonderheiten:
Abgrenzung:
Synonyme: Schuld, Vorwerfbarkeit, Fehlverhalten.
Für Architekten und Ingenieure ist das Verschuldensprinzip Grundlage ihrer Haftung. Die meisten Schadensersatzansprüche im Bauwesen setzen ein Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit reicht in der Praxis meist aus, um haftbar zu werden. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt hier vor finanziellen Folgen – mit Ausnahme vorsätzlicher Handlungen.
Ein Ingenieur übersieht bei der Prüfung eines Bauplans einen Fehler in der Statik. Der Fehler hätte bei sorgfältiger Kontrolle auffallen müssen. Da ihm ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorgeworfen werden kann, handelt es sich um Fahrlässigkeit. Der Bauherr kann Schadensersatz verlangen, der über die Berufshaftpflicht abgesichert ist.
Wenn eine Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Ja, sowohl leichte als auch grobe Fahrlässigkeit gelten als Verschulden im rechtlichen Sinn.
In Ausnahmefällen, z. B. bei Gefährdungshaftung. Für Architekten gilt in der Regel das Verschuldensprinzip.
Hier besteht kein Versicherungsschutz, und der Verursacher haftet persönlich in voller Höhe.
Sie übernimmt Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten verursacht werden, und schützt so vor existenzbedrohenden Forderungen.
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