Die Versicherungssteuer ist eine Verbrauchsteuer in Deutschland, die auf Versicherungsprämien erhoben wird und vom Versicherer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Die Versicherungssteuer ist im Versicherungssteuergesetz (VersStG) geregelt. Sie fällt grundsätzlich auf jede Versicherungsprämie an, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtversicherung (z. B. Berufshaftpflicht) oder eine freiwillige Versicherung handelt.
Wichtige Merkmale:
Besonders im Bauwesen relevant: Auch die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure unterliegt der Versicherungssteuer.
Abgrenzung:
Synonyme: VersSt, Steuer auf Versicherungsprämien.
Für Architekten und Ingenieure ist die Versicherungssteuer ein fester Bestandteil ihrer Prämienzahlung. Sie ist nicht verhandelbar und wird vom Versicherer automatisch aufgeschlagen. Bei der Kalkulation von Versicherungskosten (z. B. Berufshaftpflicht oder Objektversicherung) ist daher immer der Bruttobeitrag inklusive Versicherungssteuer zu berücksichtigen.
Ein Architekturbüro zahlt für seine Berufshaftpflichtversicherung eine Nettoprämie von 5.000 Euro jährlich. Hinzu kommt die Versicherungssteuer von 19 % (= 950 Euro). Die zu zahlende Gesamtprämie beträgt also 5.950 Euro. Der Versicherer führt die Steuer direkt an das Bundeszentralamt für Steuern ab.
Der Versicherungsnehmer. Der Versicherer zieht sie ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Standardmäßig 19 % der Versicherungsprämie. Es gibt aber Sonderregelungen für einzelne Versicherungsarten.
Ja, außer es handelt sich um sozialrechtliche Pflichtversicherungen (z. B. GKV, GRV).
Ja, bei betrieblichen Versicherungen (z. B. Berufshaftpflicht) ist die Prämie inkl. Versicherungssteuer als Betriebsausgabe absetzbar.
Die Versicherungssteuer ist national geregelt. In anderen Ländern gelten teilweise andere Sätze und Befreiungen.
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