Verzug bezeichnet die rechtliche Situation, in der ein Schuldner eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt und dadurch Schadensersatzpflichten auslöst (§§ 280, 286 BGB).
Im Bau- und Planungswesen spielt Verzug eine zentrale Rolle, da Bauzeiten und Fristen meist vertraglich fixiert sind. Kommt es zu Verzögerungen, kann dies für den Bauherrn erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten.
Voraussetzungen für den Verzug:
Rechtsfolgen:
Im Bauwesen betrifft Verzug vor allem:
Abgrenzung:
Synonyme: Schuldnerverzug, Leistungsverzug.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet Verzug ein erhebliches Risiko: Werden Leistungen nicht rechtzeitig erbracht, können Auftraggeber Schadensersatz fordern. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel gesetzliche Haftung für Verzugsschäden, nicht aber vertraglich verschärfte Haftungen wie garantierte Fertigstellungstermine oder Vertragsstrafen.
Ein Architekt verpflichtet sich, die Ausführungsplanung bis zum 30. Juni zu liefern. Er übergibt die Unterlagen jedoch erst am 31. August. Der Bauherr muss Ersatzräume länger anmieten und verlangt 40.000 Euro Schadensersatz. Da ein fester Termin vereinbart war, trat der Architekt ohne Mahnung in Verzug und haftet für den entstandenen Schaden.
Wenn eine Leistung fällig ist, nicht rechtzeitig erbracht wird und der Schuldner dies zu vertreten hat.
Nein. Bei fixen Terminen („bis spätestens zum…“) tritt Verzug automatisch ein.
Schadensersatz, Ersatz von Folgekosten, Vertragsstrafen (falls vereinbart) und ggf. Rücktritt vom Vertrag.
Ja, wenn sie auf gesetzlicher Haftung beruhen. Nicht versichert sind Vertragsstrafen oder verschuldensunabhängige Garantien.
Durch realistische Terminplanung, enge Kommunikation mit Bauherrn und frühzeitige Anzeige von Verzögerungen.
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