Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit. Er betrifft nicht die Qualität der Leistung, sondern ihren Zeitpunkt — und verpflichtet zum Ersatz des Schadens, der durch die Verzögerung entsteht (§§ 280, 286 BGB).
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Die Leistung ist fällig, sie wird nicht erbracht, der Gläubiger hat gemahnt — entbehrlich bei kalendermäßig bestimmten Terminen — und der Schuldner hat die Verzögerung zu vertreten.
Der vierte Punkt entscheidet in der Praxis fast jeden Fall, und er ist ungünstig verteilt: Das Vertretenmüssen wird vermutet. Wer sich entlasten will, muss belegen, woran es lag — an verspäteten Vorleistungen, fehlenden Entscheidungen des Bauherrn, ausstehenden Genehmigungen. Ohne Dokumentation gelingt das kaum.
Die entscheidende Trennung liegt in den Rechtsfolgen. Aus derselben Verspätung können zwei völlig verschiedene Forderungen entstehen:
Abgrenzung
Synonyme: Schuldnerverzug, Leistungsverzug.
Verzugsschäden sind reine Vermögensschäden — es ist nichts beschädigt, es ist nur zu spät. Genau deshalb landen sie im Kernbereich der Berufshaftpflicht und nicht bei einer Sachversicherung.
Drei Dinge sind konkret zu tun. Zeigen Sie Behinderungen an, sobald sie eintreten, schriftlich und mit Angabe der Ursache — das ist der wirksamste Schutz gegen die Verschuldensvermutung. Prüfen Sie Terminklauseln vor Unterschrift darauf, ob sie einen kalendermäßig festen Termin setzen: Dann entfällt die Mahnung und Sie sind ohne Vorwarnung in Verzug. Und vermeiden Sie Vertragsstrafen und garantierte Fertigstellungstermine in eigenen Verträgen. Für gesetzliche Verzugsschäden kann Ihre Berufshaftpflichtversicherung je nach Bedingungswerk eintreten; für eine zugesagte Vertragsstrafe tragen Sie das Risiko selbst.
Ein Ingenieurbüro schuldet die Ausführungsplanung zum 30. Juni und liefert Ende August. Der Bauherr muss Ersatzflächen zwei Monate länger anmieten und fordert diese Kosten. Zusätzlich enthält der Planungsvertrag eine Vertragsstrafe je angefangener Woche Verspätung.
Beide Forderungen stammen aus demselben Sachverhalt und werden völlig verschieden behandelt. Die Mietkosten sind Verzögerungsschaden — gesetzliche Haftung, dem Grunde nach der Bereich, in dem eine Berufshaftpflichtversicherung eintreten kann. Die Vertragsstrafe ist vertraglich übernommen: Sie entsteht ohne Schadensnachweis und liegt regelmäßig außerhalb der Deckung. Das Büro trägt sie selbst. Hätte es die Verzögerung nachweislich auf eine verspätete Bauherrenentscheidung zurückführen können, entfiele beides — Verzug setzt Vertretenmüssen voraus.
Wenn die Leistung fällig ist, nicht erbracht wird, gemahnt wurde und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat. Bei einem kalendermäßig bestimmten Termin entfällt die Mahnung.
Nein. Steht der Termin nach dem Kalender fest, tritt Verzug mit dessen Ablauf ein. Deshalb lohnt der Blick auf die Formulierung der Terminklausel vor Vertragsschluss.
Ersatz des Verzögerungsschadens, daneben eine vereinbarte Vertragsstrafe. Bleibt die Leistung nach Fristsetzung aus, kommen weitergehende Rechte bis zur Lösung vom Vertrag in Betracht.
Beruhen sie auf gesetzlicher Haftung, gehören sie dem Grunde nach zum versicherbaren Bereich; Näheres richtet sich nach dem Bedingungswerk. Vertragsstrafen und verschuldensunabhängige Zusagen sind es nicht.
Mit einer zeitnahen, schriftlichen Behinderungsanzeige, die Ursache und voraussichtliche Dauer benennt. Da das Verschulden vermutet wird, ist die Dokumentation entscheidend.