Die Vergabeverordnung (VgV) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte vergeben. Sie füllt den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus und setzt die europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.
Ob die VgV gilt, entscheidet der geschätzte Auftragswert. Liegt er über dem EU-Schwellenwert, muss der Auftrag europaweit bekannt gemacht, in einem geregelten Verfahren vergeben und lückenlos dokumentiert werden. Die Schwellenwerte werden turnusmäßig neu festgesetzt — maßgeblich ist der bei Verfahrensbeginn geltende Wert.
Für Planungsbüros hat die Verordnung zwei Seiten:
Abgrenzung
Synonyme: Vergabeverordnung, EU-Vergaberecht.
Die VgV entscheidet nicht nur über Aufträge, sie eröffnet ein eigenes Haftungsfeld. Übernimmt Ihr Büro Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, schuldet es eine produktneutrale Leistungsbeschreibung, sachgerechte Kriterien und richtige Mengenansätze. Hält das Verfahren einer Rüge nicht stand, folgen Nachprüfung, Zurückversetzung oder Aufhebung — mit Verzögerung und Mehrkosten beim Auftraggeber, der sie weiterreichen kann.
Zwei Punkte lohnen die Prüfung vor Vertragsschluss: Welche vergaberechtlichen Leistungen übernehmen Sie tatsächlich — und deckt Ihr Berufsbild sie ab? Die rechtliche Beratung im Vergabeverfahren liegt an der Grenze zur Rechtsberatung und ist nicht in jedem Bedingungswerk selbstverständlich erfasst. Solche Ansprüche sind reine Vermögensschäden; ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem Vertrag Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Ingenieurbüro bereitet für eine Kommune die europaweite Vergabe der technischen Gebäudeausrüstung vor. Die Leistungsbeschreibung nennt ein bestimmtes Fabrikat, ohne den Zusatz „oder gleichwertig". Ein übergangener Bieter rügt, die Vergabekammer gibt ihm recht, das Verfahren wird zurückversetzt und wiederholt.
Zwei Positionen sind zu trennen. Die Überarbeitung der Vergabeunterlagen betrifft die eigene, noch nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung — ein Erfüllungsanspruch, für den typischerweise kein Versicherungsschutz besteht. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die Folgen des verschobenen Baubeginns sind dagegen Schadensersatz und damit dem Grunde nach der Bereich, in dem eine Berufshaftpflichtversicherung eintreten kann. Bei Mengenfehlern kommt eine dritte Frage hinzu: Was hätte der Bauherr ohnehin zahlen müssen? Dieser Anteil ist als Sowiesokosten abzuziehen.
Sobald der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht. Die Schätzung obliegt dem Auftraggeber; ein Auftrag darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um darunter zu bleiben.
Liefer- und Dienstleistungen einschließlich der freiberuflichen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren. Für Bauleistungen verweist sie auf die VOB/A-EU.
Die VgV ist der Rahmen oberhalb der Schwellenwerte und nimmt für Bauleistungen die VOB/A-EU in Bezug. Ihre Planungsleistung wird nach der VgV vergeben, die von Ihnen ausgeschriebene Bauleistung nach der VOB/A.
Nicht für den privaten Bauherrn. Der Auftraggeberbegriff reicht aber weiter als die Rechtsform: Auch privatrechtlich organisierte Gesellschaften können erfasst sein, wenn sie öffentlich beherrscht oder finanziert werden — etwa kommunale Wohnungs- oder Versorgungsgesellschaften.
Sie regelt das Verfahren, nicht die Vergütung. Das Honorar ist frei zu vereinbaren; die HOAI liefert Orientierung. Weil der Preis nicht allein über den Zuschlag entscheiden darf, bleibt Raum für qualitätsbezogene Kriterien.